Nicht immer ist das Aufstellen einer Weidehütte problemlos möglich. In der Juni-Ausgabe (MP 6/2014) lesen Sie, worauf man achten muss, wenn man Pferden einen Wetterschutz bieten möchte. Das ganze Interview mit Anwalt Dr. Christian Halm gibt es hier Welche gesetzlichen Vorgaben muss man bei dem Bau einer Weidehütte beachten? Und wann hat man überhaupt Chancen, die nötige Baugenehmigung zu bekommen? Diese und weitere Fragen beantwortete uns Dr. jur. Christian Halm, Fachanwalt für Agrarrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht. Dies ist seine Website: www.agrarjurist.de  

INTERVIEW MIT DR. CHRISTIAN HALM Mein Pferd: Viele Pferdehalter haben Probleme mit ihren Pferdeställen. Worauf ist zu achten? Dr. Christian Halm: Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Hobbyhaltern und Landwirten. § 201 BauGB Begriff der Landwirtschaft Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Im Außenbereich dürfen gem. § 35 BauGB in der Regel nur Landwirte Gebäude errichten. § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, […] (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anla- gen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmal- schutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträch- tigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. [Auszug] Landwirt im Sinne des BauGB ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht führt. Wer also zwei Pferde aus Spaß hält, ist kein Landwirt und soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Außenbereich bauen dürfen. Das Merkmal „auf Dauer“ setzt voraus, dass ein dauerhafter Zugriff auf die Fläche besteht. In der Regel werden zwischen 3 und 5 ha Eigentumsflächen verlangt. Bei Pachtverträgen sind solche mit einer Laufzeit von 15-18 Jahren nötig, um die Behörde zu überzeugen, dass der Betrieb dauerhaft besteht. Die Flächen müssen ausreichen, um die Pferde mit Futter zu versorgen. Von älteren Betriebsinhabern wird manchmal verlangt, dass diese einen Hofnachfolger nachweisen, um die Dauerhaftigkeit des Betriebes zu belegen. Das Hauptproblem ist in der Regel die Gewinnerzielungsabsicht. Wer seit Jahren Pferde hält, aber noch nie Steuern gezahlt hat, wird schwer nachweisen können, dass er einen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht führt. Je länger der Betrieb besteht, umso höher sind die Anforderungen an den Gewinn. Für einen neuen Betrieb reicht ein Betriebskonzept aus, das mit einer realistischen Kalkulation nach einer Übergangszeit einen Gewinn ausweist, der einen maßgeblichen Beitrag zum Familieneinkommen bringen soll. Bei älteren Betrieben muss anhand der konkreten Zahlen nachgewiesen werden, dass ein Gewinn erwirtschaftet wird. Wer also nachweisen kann, dass er Landwirt ist, kann im Außenbereich einen Stall bauen, wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Haupterwerbslandwirt oder Nebenerwerbslandwirt ist. Mein Pferd: Welche gesetzlichen Vorgaben muss man bei der Aufstellung eines Weideunterstandes beachten? Was gilt bei dauerhaften Hütten, welche Unterschiede gibt es bei mobilen Weidezelten? Dr. Christian Halm: Hier wird der Bürger in eine Falle gelockt. In den Landesbauordnungen gibt es sog. verfahrensfreie Vorhaben (die Bezeichnung kann in den einzelnen Landesbauordnungen unterschiedlich sein). Danach können beispielsweise Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 Kubikmetern mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 Metern, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum Vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind ohne Baugenehmigung errichtet werden. Der Tierhalter der dies liest, meint, dass er einen Stall ohne Genehmigung bauen dürfe. Dies ist jedoch falsch. Genehmigungsfrei ist der Stall nur, wenn man einen Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb hat im Sinne des § 35 Baugesetzbuch (s.o.).

Mobile Weidezelte werden nicht anders behandelt. Hierbei handelt es sich um sog. fliegende Bauten (Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet oder bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden). Für diese fliegenden Bauten ist eine Ausführungsgenehmigung erforderlich, die für den Außenbereich nur für land- und forstwirtschaftliche Betreibe erteilt wird. Soweit in Verkaufskatalogen von Herstellern auf die Genehmigungsfreiheit hingewiesen wird, dient auch das der Täuschung des Käufers. Meist findet sich in einem Nebensatz ein Hinweis, aus dem der rechtsunkundige Leser jedoch nicht entnehmen kann, dass er nur als Land- oder Forstwirt keine Genehmigung braucht. Mein Pferd: Welche Genehmigungen sind erforderlich? Gibt es hier Unterschiede zwischen größeren Pensionspferdebetrieben und Hobby-Pferdehaltern? Dr. Christian Halm: Notwendig ist eine Baugenehmigung, die nur Landwirten erteilt wird. Ist unklar, ob eine solche erteilt wird, empfiehlt es sich zunächst eine wesentlich kostengünstigere Bauvoranfrage zu stellen. Hier entscheidet die Genehmigungsbehörde nur, ob das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, d. h. ob das Bauvorhaben privilegiert ist. Wird dies bejaht, muss eine Baugenehmigung beantragt werden mit allen erforderlichen Unterlagen. Mein Pferd: Was muss man berücksichtigen, wenn man auf einer gepachteten Weide einen Weideunterstand aufstellen möchte? Was ist erlaubt, was nicht? Dr. Christian Halm: Grundsätzlich kann auch auf gepachteten Weiden mit einer Genehmigung ein Gebäude errichtet werden. Hierzu braucht man die Zustimmung des Eigentümers. In diesen Fällen sollte man jedoch gleich klären, was am Ende der Pachtzeit mit dem Gebäude geschieht (z. B. Rückbau oder Abgeltung des Restwerts durch den Eigentümer). Mein Pferd: Wie darf man den Boden für die Nutzung aufbereiten? (Sandaufschüttungen, Lehmbeläge, Paddock-Gitterplatten, … ?) Dr. Christian Halm: Aufschüttungen bedürfen ja nach Größe einer Genehmigung nach der Landesbauordnung. Unabhängig davon stellen derartige Maßnahmen im Außenbereich einen Eingriff in die Natur dar und bedürfen ebenfalls einer Genehmigung. Mein Pferd: Welche besonderen Regeln sind in Natur- und Landschaftsschutzgebieten zu beachten? Dr. Christian Halm: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist eine Baugenehmigung nur im Ausnahmefall zu erhalten. In diesen Fällen sieht die Satzung eine Ausnahme für derartige Bauten vor. Ob dies der Fall ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Ohne eine Ausnahmeregelung lässt sich eine Genehmigung in der Regel nicht durchsetzten.

Mein Pferd: Was ist, wenn bereits eine Abrissverfügung vorliegt?

Dr. Christian Halm: In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, oder ob es Sinn macht, den Abriss durch Rechtsmittel möglichst lange hinauszuzögern. Mein Pferd: Ist die Rechtslage immer identisch? Dr. Christian Halm: Die obigen Hinweise sind nicht schematisch auf alle Fälle anzuwenden. Jede Behörde entscheidet eigenständig. Aus diesem Grunde kann es sein, dann eine Baubehörde eine Genehmigung erteilt, während eine andere Behörde bei gleichem Sachverhalt den Bauantrag ablehnt. Hier muss man mit dem jeweiligen Sachbearbeiter klären, was genau verlangt wird. Wichtig ist, dass auf die Betriebsbeschreibung und die Wirtschaftlichkeitsberechnung viel Sorgfalt gelegt wird. Eine vorgelegte Kalkulation, die nicht zu einer Privilegierung führt, lässt sich später nur noch sehr schwer korrigieren. Sinnvoll ist eine frühzeitige Beratung, da nur so gewährleistet ist, dass die Vorgaben der Rechtsprechung eingehalten werden und eine Genehmigung erteilt werden kann, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.

 

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