Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt      Foto: www.Slawik.com

Der Spezialist für 
Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd

Jeder Pferdehalter wünscht sich, dass sich sein Pferd möglichst einfach reiten lässt und auch im Umgang gehorsam ist. Gerade bei der Ausbildung von Jungpferden ist es daher wichtig, in den ersten Jahren Grundsteine für die weitere Ausbildung zu setzen, um eine gute Grundausbildung für die sportliche Entwicklung zu schaffen und das Pferd gesund zu erhalten.

Je besser das Pferd ausgebildet ist, desto mehr steigt es im Wert und desto erfolgreicher ist es auf Turnieren bzw. kann gewinnsteigernd weiterverkauft werden. Nicht jeder Reiter verfügt jedoch über das nötige Know-how, um sein Pferd entsprechend auszubilden und zu fördern. Zudem erfreuen sich auch viele Pferdeeigentümer daran, ihr Pferd auf Turnieren unter einem anderen Reiter zu sehen, und lassen es daher von einem Profi bereiten. Dennoch ist jeder Reiter auf einen Trainer angewiesen, der regelmäßigen Unterricht gibt oder das Pferd bereitet, um sich einschleichende Fehler zu korrigieren und den Reiter zu unterstützen
Viele Reiter benötigen bei schwierigen Pferden oder für bestimmte Ausbildungssprünge besondere Hilfe und geben ihr Pferd dann in Beritt. Dabei wird das Pferd an den Stall des Trainers gebracht, damit dieser das Pferd täglich reiten und fördern kann. Es besteht auch die Möglichkeit, an bestimmten Tagen das Pferd selbst unter der Anleitung des Ausbilders „nachzureiten“, damit der Eigentümer in die Ausbildung des Pferdes eingebunden wird und nachfühlen kann, wie das Pferd korrekt geritten wird.
Es gibt aber auch Eigentümer, die ihr Pferd in die Obhut eines Ausbildungsstalles geben, um das Pferd weiter zu fördern und entsprechend auf einem Turnier von einem Profi vorstellen zu lassen. Selbst reiten tun diese Eigentümer nicht. Dennoch führt eine solche Zusammenarbeit häufig zu rechtlichen Streitigkeiten. Das ist der Fall, wenn das Pferd nicht nach den Vorstellungen des Eigentümers gefördert wird, der Reiter das Pferd nicht nachreiten kann oder sich der Trainer nicht an die Abmachung hält und das Pferd seinen Auszubildenden überlässt. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, den Berittvertrag schriftlich abzuschließen, um Vertragsverstöße nachreiten zu können.

Welchem Vertragstyp entspricht der Berittvertrag?

Der Berittvertrag stellt aus rechtlicher Sicht einen typengemischten Vertrag dar. Zum einen wird mit dem Pensionsstallbetreiber ein Vertrag abgeschlossen, dass das Pferd eine Box erhält und entsprechend versorgt wird. Zum anderen schließt der Pferdehalter mit dem Ausbilder einen Vertrag, dass das Pferd die Anlagen benutzt, geritten und trainiert wird. Folglich handelt es sich um einen Vertrag mit Bestandteilen eines Miet- und Dienstleistungsvertrages. Daher ist die Überlassung der Box ein Mietvertrag und die Ausbildung ein Dienstvertrag, da der Trainer in der Regel keine Garantie für das Erreichen eines Ausbildungsziels übernimmt. Das kann nur der Fall sein, wenn Eigentümer und Trainer konkret vereinbaren, dass das Pferd beispielsweise die fliegenden Wechsel oder die Piaffe erlernen  oder auf ein bestimmtes Niveau (z.B. M-fertig, Grand-Prix-fertig) gebracht werden soll. Andernfalls schuldet der Bereiter nur, dass er sich „bemüht“, das Vertragsziel zu erreichen. Folglich genügt es, dass sich der Bereiter bemüht, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, ohne einen konkreten Erfolg zu schulden. Der Eigentümer und der Bereiter vereinbaren, wie es bei einem Dienstvertrag üblich ist, ein Entgelt.

Beim Dienstvertrag stellen das Training und die Förderung des Pferdes die primäre Hauptleistungspflicht und die Versorgung und Pflege des Pferdes sowie des Zubehörs eine Nebenpflicht dar. Grundsätzlich muss der Trainer diese Leistung auch höchstpersönlich erbringen. Dies ist in einem Ausbildungsstall meist jedoch nicht möglich, da die Bereiter Pfleger und Auszubildende haben, die die Pferde satteln und warmführen oder gegebenenfalls abreiten. Auch der Koppel- und Weideservice wird meist von Pflegern übernommen. Aus diesem Grund sollte im Berittvertrag schriftlich vereinbart werden, dass auch Angestellte des Ausbildungsstalles zur Unterstützung des Bereiters mit dem Pferd umgehen dürfen. Möchte der Eigentümer, dass das Pferd ausschließlich vom Bereiter geritten wird, sollte auch schriftlich festgehalten werden, dass das Pferd ausschließlich vom Bereiter geritten werden darf. Eine Berittleistung durch eine andere Person führt dann zu einem Vertragsverstoß.

Worauf sollte man beim Berittvertrag noch achten?

Der Eigentümer sollte auf viele Einzelheiten in Bezug auf das Training und die Versorgung achten. Je komplexer der Vertrag ist, desto mehr Eventualitäten werden abgedeckt, und der Pferdeeigentümer kann entsprechende Verstöße ahnden sowie Haftungsrisiken ausschließen. Daher ist es wichtig zu vereinbaren, wie oft das Pferd trainiert werden soll, welche Trainingsmethoden zulässig sind, welcher Hilfen sich der Bereiter bedienen darf, wie oft das Pferd Turnier gehen soll und wer mit dem Pferd umgehen darf. Es sollte darauf geachtet werden, dass auch vereinbart wird, wem die Geld- und Ehrenpreise zustehen und wer für die Transport- und Nennkosten aufkommt. Zu Beginn des Vertrages sollte aufgeführt werden, auf welchem Ausbildungsstand sich das Pferd bereits befindet und welche Besonderheiten das Pferd mitbringt. Zudem sollte festgelegt werden, welches Zubehör verwendet werden soll und wie das Pferd auf der Koppel gehalten wird. Auch die Fütterung sowie die medizinische und physiotherapeutische Betreuung muss schriftlich festgelegt werden.

Wird dies nicht ausdrücklich vereinbart, obliegt die Art und Weise der Vertragsdurchführung dem Bereiter. Dennoch ist von Seiten des Bereiters und seines Teams stets der sorgfältige Umgang mit dem anvertrauten Tier geschuldet. Insbesondere das mangelhafte Aufwärmen des Tieres vor dem Training führt zu einer Haftung des Bereiters, da es sich um eine unsachgemäße Behandlung des Pferdes handelt. Auch außerhalb des Trainings müssen der Bereiter und das Team darauf achten, dass das Pferd gepflegt und entsprechend seiner Bedürfnisse versorgt wird. Auf etwaige Verletzungen und Auffälligkeiten ist einzugehen, und der Eigentümer muss informiert werden, um eine Entscheidung über die Behandlung zu treffen. 
Es kann aber hilfreich sein, dass auch der Bereiter mit dem Tierarzt in Kontakt treten darf, da er meist schneller vor Ort ist und die Situation besser einschätzen kann. Auch die vorzeitige Beendigung oder der Austritt aus dem Vertrag muss vereinbart werden. Es kann immer wieder vorkommen, dass der Eigentümer die Ausbildung des Pferdes nicht mehr durch diesen Reiter durchführen lassen will oder das Pferd krankheitsbedingt ausfällt. Für derartige Fälle muss besprochen werden, wie hoch das Entgelt ausfällt, wenn das Pferd dennoch in der Obhut des Ausbildungsstalles verbleibt. Ferner trägt der Eigentümer weiterhin die Kosten für Hufschmied und Tierarzt, es sei denn die notwendige Tierarztbehandlung ist nachweislich auf ein Verschulden des Bereiters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

Wie sieht es mit der Versicherung und Haftung beim Berittvertrag aus?

Der Pferdehalter muss eine Reitpferdehaftpflichtversicherung abschließen und darauf achten, dass auch Fremdreiter vom Versicherungsschutz gedeckt sind. In der Regel wird der Bereiter von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter aus der Tierhalterhaftung freigestellt. Der Bereiter muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Handelt es sich um einen Bereiter ohne eigenen Betrieb, muss er selbst über eine Berufs- bzw. Haftpflichtversicherung verfügen. Im Vertrag sollte zudem vereinbart werden, was von der Versicherung gedeckt ist. Zum Beispiel erlischt bei manchen Versicherungen der Schutz, wenn der Reiter ohne Helm reitet.

Außerdem ist darauf zu achten, dass auch auf die Erfüllungsgehilfen des Bereiters eingegangen wird. Die Haftung des Bereiters bei Nebenleistungspflichten sowie bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beschränkt sich in der Regel auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Hauptleistungspflichten haftet der Bereiter meist bereits bei leichter Fahrlässigkeit für vorhersehbare typischerweise eintretende Schäden.

Der Experte für Pfederecht Anwalt Andreas Ackenheil: Wie bei allen rechtlichen Streitigkeiten kommt es auch bei einem Berittvertrag auf die Umstände des Einzelfalles an und was im Vertrag vereinbart wurde. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, ist zu beachten, auf welcher Seite die Beweislast liegt, und entsprechende Beweise sind aufzunehmen. Es empfiehlt sich daher, den Berittvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und bei Streitigkeiten zu Rate zu ziehen, um sich über die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens zu informieren.

Unser Experte

Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

www.tierrecht-anwalt.de

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