Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt      Foto: imago images/ Frank Sorge

Der Spezialist für Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd

Alle kennen sie, viele lieben sie: die Pferdeauktionen, auf denen vielversprechende junge Nach­wuchspferde mit top Abstam­mung präsentiert und ver­kauft werden. Hier kann es schnell mal der Fall sein, dass sich die sowieso schon hohen Preise für Jungpferde durch das Bieten der Anwesenden in noch viel höheren Preiska­tegorien wiederfinden.

Wann und wo finden Pferdeauktionen statt?

Pferdeauktionen werden das ganze Jahr über an verschiedenen Orten auf der ganzen Welt abgehalten. Einige der renommiertesten Auk­tionen finden in Europa, den Vereinigten Staaten und anderen Teilen der Welt statt. Termine und Standorte variieren je nach Ver­anstaltung und können auf den Websites der Auktionshäuser oder auch in Fachzeitschrif­ten gefunden werden.

Wie läuft eine Pferdeauktion ab?

Im Gegensatz zu einem typischen Pferde­ kauf, bei dem per Inserat ein Pferd entdeckt und der Verkäufer kontaktiert wird, um ein Probereiten zu vereinbaren, ist es bei der Auktion in vielerlei Hinsicht anders. Typi­scherweise beginnt eine Pferdeauktion mit einer Vorbesichtigung, bei der potenzielle Käufer die zum Verkauf stehenden Pferde begutachten können. So gibt es die Möglichkeit, sich im Vorfeld über die vorgeführten Pfer­de zu informieren. Meistens wird passend zu der jeweiligen Auktion eine Broschüre er­stellt, anhand derer die zum Verkauf ange­botenen Pferde vorgestellt werden. Ein wei­terer Vorteil ist, dass alle Pferde, die an einer Auktion teilnehmen, im Vorfeld klinisch und röntgenologisch untersucht werden müssen. Die entsprechenden Gutachten sind dann al­len Interessenten zur Verfügung zu stellen. Dann folgt die eigentliche Auktion, bei der jedes Pferd einzeln vorgestellt wird, oft be­gleitet von einem kurzen Video, das seine Fähigkeiten und Eigenschaften zeigt. Bieter geben ihre Gebote ab, und das Pferd wird an den Höchstbietenden verkauft. Die Auktion endet, wenn alle Pferde verkauft sind oder wenn die Reservepreise nicht erreicht wer­den. Sollte der Zuschlag für das favorisier­te Pferd erhalten werden, ist dieses noch di­rekt vor Ort im Auktionsbüro in bar oder mit einem Scheck zu bezahlen. Danach kann das Pferd nach Belieben meist sogar sofort in den heimischen Stall einziehen.

Was, wenn das ersteigerte Reitpferd einen Mangel hat?Das ersteigerte Pferd ist nun im heimischen Stall angekommen. Plötzlich wird bemerkt, dass das Pferd sich doch anders verhält, als es sich auf der Auktion präsentiert hat. Möchte man nun von dem Geschäft zu­rücktreten, muss das Pferd zunächst einen Sachmangel aufweisen. Aber wann genau liegt ein solcher vor?

Beschaffenheitsvereinbarung

Ein Sachmangel kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn bezüglich des Pferdes eine genaue Beschaffenheitsverein­barung schriftlich festgehalten wird und diese dann mit dem tatsächlichen Auftreten des Tieres nicht übereinstimmt.

Wird ein Pferd beispielsweise unter der Prämisse gekauft, dass es sich um ein braves und gelassenes Reitpferd für einen Anfänger handelt, und ist dies im Endeffekt nicht der Fall, kann eine Mangelhaftigkeit des Tieres hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung angenommen werden und es kann erfolg­reich vom Kaufvertrag zurückgetreten wer­den. Dies gilt im Übrigen auch für Mängel hinsichtlich eines vereinbarten Ausbildungsstandes oder der „Rittigkeit“.

Keine besondere Beschaffenheits­ vereinbarungWerden keine besonderen Absprachen hin­ sichtlich der Beschaffenheit des Pferdes vereinbart, kann es unter Umständen schwerer fallen, einen Mangel des Tieres zu beweisen.

Wird eine Vereinbarung dahingehend ge­troffen, dass es sich bei dem gekauften Pferd um ein solches handeln soll, das zur Nut­zung als Dressurpferd im Turniersport ein­ gesetzt werden soll, reicht das nicht aus, da­ mit der Verkäufer etwas Konkretes bezüglich des Gesundheitszustandes des Tieres verein­bart hat. Sollte das Pferd nach dem Kauf Rit­tigkeitsprobleme aufweisen, reicht das zu­nächst ebenfalls nicht aus, um sich von dem Vertrag zu lösen.

„Klinische Erscheinungen“ als Sachmangel eines Pferdes

Ist keine Beschaffenheitsvereinbarung ge­troffen, hat der Verkäufer lediglich dafür einzustehen, dass das Pferd bei Abgabe an den neuen Besitzer nicht krank ist und sich auch in sonst keinem vertragswidrigen Zustand befindet. Das bedeutet, dass auch nicht die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen darf, dass es alsbald erkranken wird und nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung einsetzbar wäre. Sollte dies der Fall sein, dann wäre das Pferd „klinisch auffällig“, und ein Sachman­gel könnte angenommen werden. Zu berücksichtigen ist, dass nach neuem Kaufrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung verpflich­tend ist. Dennoch gibt es immer noch Fälle, in denen diese gesetzliche Vorgabe missach­tet wird, was letztlich erhebliche Auswirkun­gen auf die Haftung hat.

Abweichungen von der „physiologischen Norm“

Nicht ausreichend für das Annehmen einer „klinischen Erscheinung“ ist die Abweichung von der sogenannten „physiologischen Norm“, also einer Veränderung des Körpers, die eine (lediglich) geringe Wahrscheinlich­keit dafür entstehen lässt, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. Ebenso wenig gehört es zu der üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass dies in jedweder Hinsicht einer biologi­schen „Idealnorm“ entsprechen muss.

Diese Annahme berücksichtigt den Um­stand, dass es sich bei Pferden um Lebewe­sen handelt, die wie Menschen auch einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihres Körpers unterliegen und anders als Sa­chen über individuelle Anlagen und Empfindungen verfügen. Wird also ein Tier gekauft, muss der Käufer in gewissem Umfang da­mit rechnen, dass es nicht einer „Idealnorm“ entspricht und dass es aufgrund seiner An­lagen zu für Lebewesen typischen Verände­rungen kommen kann, die ihrerseits keinen Sachmangel darstellen. Die physiologischen Abweichungen und ihre damit verbundenen Risiken für die weitere Entwicklung des Tie­res reichen allein nicht aus, um einen vertragswidrigen Zustand zu begründen.

Vom Idealzustand abweichendes Verhalten

Die Grundsätze, die für die physiologische Abweichung zum Idealzustand gelten, beanspruchen auch Geltung im Hinblick auf das Verhalten des Reitpferdes. Weist das erwor­bene Pferd „Rittigkeitsprobleme“ auf und wurde vorher nicht explizit eine Beschaffen­heitsvereinbarung bezüglich der Rittigkeit und des Ausbildungsstandes des Pferdes getroffen, reicht das konträre Verhalten in der Regel nicht aus, um hierin einen schwerwiegenden Mangel zu begründen. In diesem Fall wird zwar die Nutzung des Pferdes als Reittier eingeschränkt, aber ein solches Risiko ist von vornherein nicht untypisch.

Natürlich können gerade auch Rittigkeitsprobleme immer einen Hinweis auf gesundheitliche Probleme des Pferdes liefern, aber um dies nachweisen zu können, braucht es einen klinischen Befund, der mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der Problematik steht.

Besonderheiten eines Pferdekaufs auf einer Auktion

Besteht der Wunsch des Kaufs eines Pferdes auf einer Auktion, sollte man sich als Käufer seiner abweichenden rechtlichen Lage be­wusst sein. Bei einem typischen Pferdekauf, bei dem eine Privatperson als Verbraucher von einem Händler als Unternehmer ein Reitpferd kauft, genießt der Verbraucher innerhalb dieses Verbrauchsgüterkaufes gewisse Vorteile.

Diese bestehen insbesondere darin, dass, falls ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, zugunsten des Verbrauchers vermutet wird, dass dieser Mangel schon bei Übergabe des Pferdes vorgelegen haben muss. Es liegt nun bei dem Unternehmer, zu beweisen, dass dies nicht der Fall war. Ansonsten kann der Verbraucher bequem vom Kaufvertrag zurücktreten.

Bei Auktionen kann dies ein wenig anders ablaufen. Denn hier kann es unter Umständen sein, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht gelten und es daher auch nicht zu einer für den Käufer günstigen Vermutung kommen kann. In den Fällen öffentlicher Versteigerungen von „gebrauchten Sachen“ entfällt diese für den Verbraucher günstige Vermutung.

Ob es sich bei jungen Pferden bereits um „gebrauchte Sachen“ handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden und oft strittig. Beurteilungsmaßstäbe können hier auf jeden Fall sein, ob das Pferd schon im Sport eingesetzt wurde – wie z.B. junge Rennpferde – oder ob es bereits angeritten wurde. Der Bundesgerichtshof hatte über einen solchen bis dahin hoch umstrittenen Pferde­ auktionsfall zu entscheiden.

Sachverhalt

Auf einer „Herbst­Elite­Auktion“ erwarb eine Frau einen fünf Jahre alten Wallach für einen Auktionspreis von über 30.000 Euro zur Nutzung als Sportpferd. Als der Wallach bei ihr im Stall angekommen war, bildete sie diesen unter Zuhilfenahme ihrer Tochter, die als Pferdewirtin und ­-ausbilderin tätig ist, weiter bis zum Leistungsstand der Dressurklasse L aus. Bis dahin hatte der junge Wallach bereits erfolgreich an Turnieren teilgenommen.

Ein Jahr nach dem Erwerb hatten die Frau und deren Tochter mit „Rittigkeitsproblemen“ zu kämpfen und wollten sich aus diesem Grund vom Kaufvertrag lösen. Der Wal­lach widersetze sich insbesondere durch das sogenannte Blocken. Die Käuferin behaupte­te, dass diese Rittigkeitsprobleme im Wesent­lichen eine Folge der verengten Dornfort­sätze der Wirbelsäule (Kissing­ Spines) des Wallachs seien und sie deswegen von dem Kaufvertrag zurücktreten wolle.

Ein Sachverständiger hatte den Röntgen­ befund des Pferdes gemäß des Röntgenleitfadens von 2007 in die Röntgenklasse III–IV eingestuft. Allerdings stünden die vorgefundenen Röntgenbefunde einer Verwendung als Reitpferd grundsätzlich nicht im Wege, weil diese auch bei vielen rückengesunden Tieren aufzufinden seien.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wehrte sich die Käuferin erfolgreich. Das Berufungsgericht sah in dem Zusammenspiel von Kissing­Spines­ Befund und Rittigkeitsproblemen einen Man­gel, welcher der Käuferin ermöglichte, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Verkäufer wiederum wehrte sich gegen diese Entscheidung, weshalb es zu der Urteilsfindung des Bundesgerichtshofs kam. Der BGH stimmte der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu. Der BGH vernein­te den Sachmangel. Dies begründete er zum einen damit, dass die Käuferin und der Verkäufer vorliegend gerade keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen hätten, dass der Wallach nur unter der Prä­misse der „Rittigkeit“ verkauft werden solle. Weiterhin wurde das Problem der Rittigkeit falsch beurteilt. Nur weil der Wallach sol­che Rittigkeitsprobleme durch „Blocken“ an den Tag lege, sei noch lange nicht von einem „klinischen Symptom“ auszugehen.

Selbstverständlich hat der Verkäufer das Pferd in einem gesunden Zustand zu übergeben. Diesem Erfordernis wird nicht zu­ widergehandelt, wenn das Pferd nicht einer physiologischen Idealnorm entspricht. Viel­ mehr muss der Käufer erwarten, dass das Tier niemals aufgrund individueller Anlagen und Besonderheiten einer absoluten Idealnorm entsprechen kann.

Bei Kissing­ Spines ­Befunden sind immer die folgenden zwei Befundarten voneinander zu unterscheiden: solche mit nicht mit Krankheitserscheinungen verbundene Befunde und sogenannte (pathologische) Kis­sing­ Spines­ Syndrome. Ersteres ist nicht vertragswidrig, sofern nicht mit hoher Sicherheit festgestellt werden kann, dass das Pferd nicht alsbald aufgrund der Veränderung der Wirbelsäule erkranken wird und sich darum nicht mehr für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung einsetzten lässt.

Dies wäre bei dem Wallach gerade nicht der Fall – so die Richter des BGH. Klinische Erscheinungen eines Kissing­ Spines ­Be­fundes können Lahmheit, krankhafte Störungen des Bewegungsapparates oder of­fensichtliche Schmerzen sein. Ein solches Schmerzgeschehen ist hier aber nicht in Er­scheinung getreten, da weder eine Druckempfindlichkeit noch eine (krankhafte) Rückensymptomatik nachgewiesen werden konnten. Ein klinischer Zusammenhang zwischen dem Befund der Kissing­ Spines und den Rittigkeitsproblemen ist daher bei dem Wallach nicht zu erkennen, weshalb auch keine Mangelhaftigkeit vorliegt, die einen Rücktritt ermöglichen würde.

Zudem sei es unzulässig, als Wertmaß­stab den Röntgenleitfaden von 2007 anzu­legen, weil dieser veraltet ist und durch den neuen Leitfaden von 2018 abgelöst wur­de. Der Leitfaden von 2007 wurde ersatzlos gestrichen, weil er aufgrund seiner schulnotenähnlichen Einteilung als tierärztliches Hilfsmittel genutzt werden konnte, um die röntgenologischen Erkenntnisse in einem unverhältnismäßigen Maße über die der klinischen Untersuchung stellen zu können. Der Leitfaden von 2018 soll nur eine Art Hilfsmittel darstellen, aber keine in Stein gemeißelten Aussagen treffen, ob ein Pferd einen Sachmangel aufweist oder nicht. Für eine fundierte Beurteilung muss immer das Zusammenspiel von röntgenologischem Be­fund und klinischer Untersuchung ins Auge gefasst werden.

Da der Wallach der Käuferin zwar die­sen Kissing­ Spines­ Befund hatte, dieser aber nach Feststellung des Sachverständigen keine nachweisbaren Auswirkungen durch Druckempfindlichkeit oder Ähnlichem aufweisen würde, könnten die Rittigkeitsprobleme nicht damit begründet werden. Ein reiner Rücktritt nur aufgrund von Rittigkeitsproblemen sei daher nicht möglich, weil diese auch einfach nur auf einer Disharmonie zwischen Reiter und Pferd beruhen könnten.

Pferderechtsexperte Anwalt Ackenheil:

Die unterschiedlichen Entscheidungen der einzelnen Gerichte zeigen, wie wichtig klare und detaillierte schriftliche Vereinbarun­gen beim Pferdekauf sind. Ohne klare Festlegungen im Vertrag kann es schwierig sein, Ansprüche im Falle von Meinungsverschie­denheiten oder vermeintlichen Mängeln durchzusetzen. Wird indes ein Mangel an­genommen, sieht das Gesetz verschiedene Rechtsfolgen vor, darunter die Möglichkeit zur Rückabwicklung des Kaufvertrags oder zur Preisminderung. Dabei muss der Mangel des Pferdes jedoch erheblich sein und einen wesentlichen Einfluss auf die Tauglichkeit für den vereinbarten Zweck besitzen.

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten im Zu­sammenhang mit einem Pferdekauf sollten Sie daher prüfen lassen, ob nach der aktu­ellen Rechtslage alle Neuerungen des Kauf­rechts eingehalten worden sind. Auf ver­altete Fristen, etwaige Pflichtverletzungen hinsichtlich aller negativen Eigenschaften des Pferdes (Krankheiten, Transportunsi­cherheit, negative charakterliche Besonder­heiten usw.) muss daher immer ein besonde­res Augenmerk gelegt werden.

Andreas Ackenheil

veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online- Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

www.tierrecht-anwalt.de

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