Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt   Foto: www.Slawik.com

Der Spezialist für 
Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt 
auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd

Wirtschaftliche Krisen gehen auch an der Reiterszene nicht spurlos vorüber – so kann es vorkommen, dass ein oder sogar mehrere Einsteller die Stallmiete nicht mehr ganz oder überhaupt nicht mehr zahlen. Gerade wenn mehrere Pferde untergestellt sind, kann hier eine beachtliche Summe zustande kommen, auf der der Stallbetreiber dann sitzen bleibt und dadurch selbst in Finanznöte kommen kann.

Das Pfandrecht des Pferdepensionsbetreibers 


Der Stallinhaber muss das Pferd weiterhin ordnungsgemäß pflegen und versorgen, wie es im Vertrag vereinbart wurde, sonst verstößt er neben vertraglichen Pflichten auch gegen das Tierschutzgesetz. Bleibt die Zahlung aus, versucht der Stallbetreiber, auf das zuzugreifen, worauf er unmittelbaren Zugriff hat, nämlich Pferd und Zubehör (sogenanntes Zurückbehaltungsrecht). Der Stallinhaber kann die Herausgabe des Pferdes oder den Abtransport zwar verweigern, doch bleibt er weiterhin auf den laufenden Kosten sitzen. Für den Stallbetreiber ist es in solchen Fällen kostengünstiger, dem Einsteller fristlos zu kündigen und per Mahnverfahren die offenen Kosten einzuklagen. Erst mit dem eingeklagten vollstreckbaren Titel kann der Pensionsstallbetreiber gegen den Schuldner vorgehen.

Hat der Stallbetreiber Alternativen?



Beim Pferdepensionsvertrag muss zunächst die Frage geklärt werden, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Da es sich beim Einstellervertrag um einen typengemischten Vertrag handelt (Elemente aus Miet-, Dienst-, und Verwahrungsvertrag), muss auf den Schwerpunkt des konkreten Vertrages abgestellt werden. Wurde von den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so müssen die Parteien auf die gesetzlichen Regelungen abstellen, mit denen der Einstellervertrag die größte Ähnlichkeit aufweist. Aus welchen Regelungen sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben, ist umstritten. Eine Ansicht vertritt die Auffassung, dass die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem jeweils betroffenen Vertragsbereich zu entnehmen sind. Kommt es zum Konflikt, muss festgestellt werden, in welchem Vertragsbestandteil eine Störung vorliegt, und die Rechtsfolge wird nach den entsprechend geltenden Vorschriften beurteilt. Eine andere Ansicht stellt auf den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages ab. Es gibt Gerichtsentscheidungen von Oberlandesgerichten, die ein gesetzliches Pfandrecht aus dem Mietvertrag ableiten. In einer älteren Entscheidung ging der BGH ebenfalls von einem Mietverhältnis aus. In diesem Fall handelt es sich allerdings um die reine Vermietung eines Stalles ohne Versorgung und Verpflegung (VIII ZR 182/89).

In neueren Entscheidungen der Oberlandesgerichte wurde der Pensionsstallvertrag als Verwahrungsvertrag angesehen (OLG Brandenburg, 28.06.2006, Az: 13 U 138/05), weshalb kein gesetzliches Pfandrecht an dem Pferd besteht. Das Pfandrecht lässt sich aber in jedem Pferdepensionsvertrag vereinbaren. Das Pfandrecht ist für den Stallbetreiber von großer Bedeutung. Durch die sogenannte Verwertung des Pferdes kann der Stallbesitzer seine Entgeltforderungen gegenüber dem Einsteller befriedigen.
In der Praxis resultieren die Konfliktfälle meist aus der mietrechtlichen Komponente des Vertrages. Im Vordergrund steht die Einstellung des Pferdes, sodass die §§ 535 ff. BGB Anwendung finden. Beruht der Streit auf dem Vermieter zustehenden Forderungen, so gilt § 559 BGB. Der Pensionsstallbetreiber kann als Vermieter ein Pfandrecht an der in den Stall eingebrachten Sache ausüben. Dies gilt für das Pferd und dessen Zubehör. Die Voraussetzungen für das Vermieterpfandrecht sind das Einbringen einer Sache, die im Eigentum des Mieters steht, jedoch nur bei der Miete von Grundstücken und Räumen sowie die Pfändbarkeit der Sache und Forderungen aus dem Mietverhältnis.
Gemäß § 90 a BGB sind Tiere keine Sachen, jedoch finden die gleichen Vorschriften Anwendung, weshalb einer Versteigerung nichts entgegensteht. Folglich gilt das Vermieterpfandrecht ausschließlich für Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Welche Wirkung hat das Vermieterpfandrecht auf das eingestallte Pferd?



Mit dem Vermieterpfandrecht hat der Pferdepensionsstallbetreiber ein Recht zur Verwertung der Sache gemäß §§ 1257, 1228 II BGB. Zusätzlich besteht seitens des Stallinhabers auch die Möglichkeit, im Einstellervertrag ein Pfandrecht an den sonstigen vom Einsteller in den Betrieb eingebrachten Sachen zu vereinbaren, beispielsweise Ausrüstung oder Pferdehänger, sofern diese dort dauerhaft abgestellt sind. Folglich hat der Stallbetreiber ein Recht auf Herausgabe zur Versteigerung und ein Recht zum Besitz an dem eingestallten Pferd. Die Versteigerung des Pferdes erfolgt meist im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung, wenn die Geldforderung fällig ist und bestimmte Voraussetzungen des §§ 1228 ff. BGB vorliegen. Der Stallbetreiber darf die Verwertung des Pferdes zunächst androhen und darf das Pferd frühestens einen Monat danach versteigern lassen.

Bei der Verwertung des Pferdes muss zwischen einem Pfandverkauf mit und ohne Titel unterschieden werden. Ein Titel ist eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung oder ähnliche behördliche Urkunden.

Pfandverkauf ohne Titel (§ 1233 I BGB)


Der gesetzliche Regelfall ist der Pfandverkauf ohne Titel. Das Pferd wird durch eine hierzu befugte Person öffentlich versteigert. Der Ort und die Zeit der Versteigerung müssen öffentlich bekanntgegeben werden. Der Pfandverkauf ohne Titel kann erst nach Androhung und frühestens einen Monat nach ihr erfolgen. Die öffentliche Versteigerung ist in § 383 III BGB geregelt, und der Verkauf erfolgt per Zuschlag (§ 156 BB). Der Gläubiger kann das Pferd selbst erwerben oder sich am Versteigerungserlös befriedigen.

Pfandverkauf mit Titel (§ 1233 II BGB)


Wenn der Stallbetreiber einen Titel (rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wie Urkunde, Zwangsvollstreckungsbescheid etc.) gegen den Einsteller erwirkt hat, kann er den Pfandverkauf des Pferdes bewirken. In der Praxis wird auch in diesem Fall meist eine öffentliche Versteigerung veranlasst und erfolgt nach den Vorschriften des Pfandrechts gemäß §§ 1242, 1244 BGB. Der Stallbetreiber kann auch in diesem Fall das Pferd selbst erwerben oder sich am Erlös befriedigen.

Es besteht zudem die Möglichkeit der hoheitlichen Versteigerung. Der Stallbetreiber kann den Einsteller auf Zahlung verklagen und aufgrund des so erlangten vollstreckbaren Titels die in seinem Besitz befindliche Sache (das Pferd des Einstellers) pfänden lassen.

Wie kann sich der Stallbetreiber vor „schwarzen Schafen“ absichern?

Für den Pensionsstallbetreiber ist es sinnvoll, sich vorab Informationen über Solvenz oder das Vermögen des betreffenden Einstellers einzuholen. Der Stallbetreiber kann eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe der Vergütung für bis zu sechs Wochen im Pferdeeinstallvertrag vereinbaren.

Streitpunkt: Hat der Stallbetreiber ein Pfandrecht am Pferdepass, wenn der Pferdehalter keine Stallmiete mehr zahlt?

Hat der Stallinhaber schon beim Vertragsschluss im Einstellervertrag ein Pfandrecht vorgesehen, so kann dieses nicht nur für das Pferd gelten, sondern auch für das Zubehör wie beispielsweise Sattel, Trense und Pferdetransporter. Ist das Pfandrecht nun vertraglich geregelt, aber der Pferdehalter nicht erreichbar, so kann der Stallbetreiber seine Kosten durch die Pfändung schnell ausgleichen. Wenn das Pfandrecht nicht in den Vertrag aufgenommen wurde, wird es nach überwiegender Ansicht abgelehnt, dass der Stallbetreiber mit dem Pferd und dem Zubehör nach Belieben verfahren kann.

Entscheidend ist in diesem Fall auch das Verhalten des Pferdehalters. Wenn dieser sich nicht mehr um sein Pferd kümmert, muss aus tierschutzrechtlichen Gründen zum Wohle des Pferdes entschieden werden. Wird der Fall den Behörden gemeldet, kümmern sich diese in der Regel um die Versorgung des Pferdes und können das Pferd gegebenenfalls veräußern.
Problematisch wird es in Fällen, in denen sich der Pferdehalter im Zahlungsrückstand befindet, aber bereits freiwillig ausgezogen ist. In solchen Fällen ist es nicht rechtens, wenn der Stallbetreiber die Herausgabe des Pferdepasses verweigert.

Darf der Stallbetreiber die Pferdepapiere zurückbehalten?



Dem Stallbetreiber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, denn der Equidenpass ist ein Legitimationspapier des Pferdes und ist vergleichbar mit dem Personalausweis eines Menschen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2015 – W 42/15). Zudem steht der Equidenpass im Eigentum des Zuchtverbandes und ist immer beim Pferd mitzuführen (§§44, 46 der Viehverkehrsordnung und §76 II Nr. 2 Tierschutzgesetz). (AG Bad Iburg, Urteil vom 19.12.2008 – 4 C 972/08 (7)). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Tipp vom Anwalt für Pferderecht Ackenheil



Kommt es zu vermehrten Zahlungsrückständen, steht bei vielen Pferdepensionsbetreibern die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Umso verständlicher ist es daher, wenn so mancher Pferdepensionsbetreiber so schnell wie nur möglich versucht, mit allen Mitteln an sein Geld zu kommen. Welche Maßnahmen hierbei rechtssicher und erfolgreich sind, hängt jedoch auch immer von dem im Einzelfall abgeschlossenen Vertrag und den Vereinbarungen ab.

Ihr Spezialist für Pferderecht

Rechtsanwalt Andreas Ackenheil

Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde- recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

www.tierrecht-anwalt.de

www.pferdeanwalt-pferderecht.de

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