Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt Foto: imago images/ Frank Sorge
Auf den ersten Blick könnte man meinen, es sei ein gutes Geschäft, wenn man für den Kaufpreis eines Pferdes gleich zwei Pferde bekommt. Oder stimmt das etwa nicht?
Beim Pferdekauf kann es immer wieder vorkommen, dass das gekaufte Pferd nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen es angeschafft wurde. Neben Rittigkeitsmängeln, Krankheiten und Vorverletzungen kann es auch vorkommen, dass der Käufer nicht über eine Trächtigkeit seiner neu erworbenen Stute informiert wurde. Wollte man nun aber ein Reitpferd kaufen und kann dies für einige Zeit aufgrund der Trächtigkeit und der Fohlenaufzucht nicht nutzen, ist dies natürlich ein Nachteil, und der Käufer kann Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Handelt es sich bei der gekauften Stute um ein Jungpferd, können zudem weitere Probleme hinsichtlich der Entwicklung des Tieres und der späteren Verwendung auftreten. Der nachfolgende Fall beschäftigt sich mit dieser Problematik.
Der Sachverhalt
Ein Pferdekäufer erwarb eine etwas über zwei Jahre alte Quarterhorse-Stute, welche er als Hobbyreitpferd für seine gesamte Familie nutzen wollte. Die Stute hatte zu diesem Zeitpunkt ein Stockmaß von 1,39 Meter. Im Kaufvertrag sicherte der Verkäufer dem Käufer des Pferdes zu, dass sich das Pferd führen lasse, schmiede- und verladefromm sei, keine chronischen Atemwegserkrankungen aufweise, keine Futterallergien habe, kein Sommerekzem und keine Medikamente verabreicht bekommen habe.
Völlig unerwartet gebar die Stute vier Monate nach dem Kauf ein Fohlen. Zum Zeitpunkt des Kaufs war eine Trächtigkeit nicht bekannt. Aufgrund des Zeitrahmens musste die Stute bereits im Jährlingsalter gedeckt worden sein. Der Pferdekäufer war der Auffassung, dass die Trächtigkeit der Stute einen Sachmangel darstelle, und wollte nun von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und die Stute zurückgeben. Zur Begründung erklärte er, Pferde seien erst mit drei Jahren erwachsen und würden dann erstmals zur Zucht eingesetzt, da sie andernfalls körperlich unterentwickelt blieben und ihr Größenwachstum darunter leide. Das war vorliegend der Fall, denn die Stute würde die für Quarterhorse üblichen 1,50 bis 1,60 Meter aufgrund der frühen Trächtigkeit nicht mehr erreichen. Eine Verwendung als Hobbyreitpferd wäre daher nicht möglich gewesen, da das Pferd aufgrund der Instabilität der Oberlinie nicht von Erwachsenen reitbar gewesen wäre. Der Käufer forderte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die damit einhergehende Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.850 Euro sowie die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Shetty, das der Käufer zudem gegen die Stute eingetauscht hatte. Zudem forderte er Zahlung der entstandenen Unterhalts- und Transportkosten vom Pferdeverkäufer.
Die Entscheidung des Gerichtes
Das Gericht entschied, dass der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, da die Stute wegen ihrer Trächtigkeit im Jährlingsalter einen Sachmangel gemäß § 434 BGB aufwies und der Kläger aufgrund der Unmöglichkeit der Nacherfüllung zum sofortigen Rücktritt ohne Fristsetzung berechtigt war.
Kein Familienreitpferd
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Frage zur Trächtigkeit der Stute im Kaufvertrag nicht geklärt worden sei, dass jedoch stillschweigend vereinbart worden sei, dass sich das Pferd zur vorausgesetzten Verwendung eigne. Dies ist bei einer Stute, die im Jährlingsalter trächtig wird, gerade nicht mehr möglich, da die Trächtigkeit weitreichende Auswirkungen auf ihre körperliche Entwicklung hat. Die spätere Verwendung als Familienreitpferd war durch die geringe Körpergröße ausgeschlossen. Dies wurde durch ein Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, mit der Begründung, dass die verstärkte Östrogenproduktion durch die Eihäute einen vorzeitigen Schluss der Epiphysenfuge auslöse, sodass das physiologische Körperwachstum vorzeitig beendet und die erwartende Körpergröße nicht erreicht werde. Zudem legte der Sachverständige dar, dass Kleinpferde im Gegensatz zu Großpferden im Nachteil sind, weil es optisch ein negatives ästhetisches Bild hervorruft, wenn große Reiter auf kleinen Pferden reiten. Aus tierschutzrechtlicher Sicht kann es zudem zu Überbelastungen durch schwergewichtige Reiter führen. Die Stute erfüllte somit nicht die von den Parteien vorausgesetzte Erwartung, als Hobbypferd Verwendung zu finden.
Ankaufuntersuchung ist keine Trächtigkeitsuntersuchung
Entscheidungserheblich war es nicht, dass der Tierarzt die Trächtigkeit der Stute nicht erkannt hatte, da die Trächtigkeitsuntersuchung nicht im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden sollte.
Der Pferdeverkäufer hat den Mangel der Stute zu vertreten, da er mangels sorgfältiger Aufsicht des Tierbestandes nicht nachweisen konnte, dass der Hengst tatsächlich nicht mit der Stute in Berührung kam.
Pferdekäufer bekam Recht
Das Gericht sprach dem Käufer neben der Rückgewährung des Kaufpreises auch die Erstattung der aufgewendeten Unterhaltskosten zur Versorgung und die Transportkosten der Stute und des Fohlens gemäß § 347 II BGB zu. (AG Schwedt, 3 C 177/05)
Tipp vom Anwalt für Pferderecht Ackenheil
Sollten sich Probleme bei einem neu erworbenen Pferd zeigen, ist es wichtig, den Verkäufer hierüber zu informieren und ihm grundsätzlich eine Möglichkeit zur sogenannten Nacherfüllung zu geben. In manchen Fällen kann diese wie im eben beschriebenen Fall jedoch sogar entbehrlich sein. Kommt man mit dem Verkäufer zu keiner Einigung, entscheiden sich viele Pferdekäufer zum Rücktritt vom Vertrag. Hat man sich einmal für einen Rücktritt vom Vertrag statt einer Minderung des Kaufpreises entschlossen, kann man später nicht zu einer Minderung des Kaufpreises wechseln, weil man das Pferd nun doch nicht zurückgeben möchte. Diese Entscheidung ist bindend. Es ist natürlich verständlich, dass über die Zeit auch eine stärkere Bindung zum Pferd aufgebaut wird, und selbstverständlich kann man versuchen, dann mit dem Verkäufer dennoch zu einer Einigung zu kommen. Gelingt die Einigung nicht, kann in dieser Konstellation der Käufer nur am Rücktritt festhalten. Daher muss die Entscheidung für einen Rücktritt und die damit verbundene Rückgabe des Pferdes gut überdacht werden.
Damit Sie nicht Gefahr laufen, aufgrund von Formalitäten Ihre rechtmäßigen Ansprüche zu verlieren, sollten Sie frühzeitig den Rat eines auf Pferderecht spezialisierten und erfahrenen Anwaltes einholen.
Ihr Spezialist für Pferderecht
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde- recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.