Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt Foto: imago images/ Frank Sorge
Heutzutage wird fast alles über das Internet zum Kauf angeboten. Wenn man auf der Suche nach einem passenden Pferd ist, kann man auf Internetportalen wie Ehorses fündig werden.
Grundlegende Informationen wie Alter, Ausbildungsstand und Eigenschaften des Tieres sollten schon in der Annonce erkennbar sein. Haben Sie Ihr Wunschpferd gefunden, steht einem Besichtigungstermin, bei dem das Pferd Probe geritten werden kann, nichts mehr im Wege. Auch empfiehlt es sich immer zum Zeitpunkt des geplanten Kaufs bzw. Verkaufs des Pferdes eine Kaufuntersuchung (Ankaufsuntersuchung) von einem Tierarzt durchzuführen zu lassen. Sie wird heutzutage auch mit in den Kaufvertrag aufgenommen und dient als Beweis für den Gesundheitszustand des Pferdes zum Kaufzeitpunkt.
Wie umfangreich sollte die Ankaufsuntersuchung sein?
Wie umfangreich die tierärztliche Untersuchung des Pferdes sein sollte, richtet sich oftmals nach dem Wert des Pferdes und dessen späteren Einsatzes. Kauft man ein hochpreisiges Sportpferd, sollte man, so gut wie es geht, sich um dessen Gesundheit kümmern und lieber etwas mehr in die Untersuchung investieren. Zudem empfiehlt es sich, die Ankaufsuntersuchung immer zum Zeitpunkt des Kaufes/Verkaufes durchführen zu lassen und möglichst aktuelle Untersuchungsergebnisse zu erhalten. In der Regel wird die Ankaufsuntersuchung mit in den Kaufvertrag aufgenommen. Viele Tierärzte und Kliniken haben bereits für den Pferdekauf angepasste Untersuchungsverträge.
Stellt sich nach dem Kauf des Pferdes leider heraus, dass das Pferd unter einem gesundheitlichen Mangel leidet (beispielsweise Augenkrankheit, Arthrose, Kissing-Spines, Sehnenschaden, Hufrehe, Chip im Fesselgelenk etc.) ist ein Rechtsstreit häufig leider nicht zu vermeiden.
Was passiert, wenn der Tierarzt einen falschen Befund erhebt?
Erhebt der Tierarzt einen falschen Befund, verletzt er eine Pflicht aus dem Vertrag über die Untersuchung. Fehler können zum einen Befunderhebungsfehler sein, wenn der Tierarzt einen gebotenen Befund nicht erhoben hat, oder Diagnosefehler, wenn der Tierarzt einen Befund falsch interpretiert.
Im folgenden Fall wurde auch ein Mangel beim Kauf eines Pferdes bei Gefahrübergang angenommen, obwohl der Tierarzt den Mangel nicht diagnostiziert hatte.
Gewährleistung beim Pferdekauf: Anwendbarkeit der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang, wenn Tierarzt den Mangel nicht gesehen hat
Der Sachverhalt
Im Jahre 2004 erwarb eine Reiterin von einem Pferdehändler ein Pferd zum Kaufpreis von 3.000 Euro. Der Verkäufer des Pferdes hatte zuvor eine Kaufuntersuchung über den Gesundheitszustand des Pferdes durchführen lassen. Die Käuferin des Pferdes veranlasste zudem eine weitere Untersuchung durch einen anderen Tierarzt. Der von ihr beauftragte Tierarzt stellte bei dem neu erworben Pferd einen Chip im Fesselgelenk fest. Der Tierarzt stellte außerdem fest, dass das Pferd an Sarkoiden (Hautwucherungen) litt.
Der zuvor von dem Verkäufer beauftragte Tierarzt hatte bei dem Pferd keine Sarkoide festgestellt.
Dies wurde damit begründet, dass zum Zeitpunkt seiner tierärztlichen Untersuchung das Pferd ein dichtes Winterfell trug. Zum anderen würden Sarkoide sehr schnell wachsen, sodass sehr wahrscheinlich bei der ersten Untersuchung, die Hautwucherungen noch sehr klein waren und deswegen von dem erst untersuchenden Tierarzt nicht festgestellt wurden.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse deszweiten Tierarztes, der den Chip im Fesselgelenk sowie die Sarkoide feststellte, wollte die Käuferin das Pferd nicht behalten. Sie erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Pferdehändler auf, das Pferd zurückzunehmen und ihr den Kaufpreis zurückzuzahlen, sowie weiteren Kostenersatz.
Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde- recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.