Text: Andreas Ackenheil Foto: www.Slawik.com
Die Reitbeteiligung: Worauf ist zu achten, und wie sieht es mit der Haftung aus?
Wer ein Pferd sein Eigen nennt, weiß, dass die Pferdehaltung nicht nur sehr kosten-, sondern auch sehr zeitintensiv ist. Eine Reitbeteiligung kann hier die Lösung sein. Doch auch für Pferdefreunde, denen die Mittel oder die Zeit fehlen oder die auch das Tragen der alleinige Verantwortung für ein Pferd sich nicht zutrauen, kann eine Reitbeteiligung einen guten Kompromiss darstellen.
Was versteht man unter einer Reitbeteiligung? Ist eine Reitbeteiligung auch eine Art Mithalterin des Pferdes? Wer haftet, wenn die Reitbeteiligung vom Pferd stürzt und sich schwer verletzt? Besteht ein Versicherungsschutz? Muss eine Reitbeteiligung immer schriftlich festgehalten werden?
Zur Reitbeteiligung an sich gibt es keine gesetzliche Bestimmungen. Es ist eine frei gestaltbare Vereinbarung zwischen einem Pferdehalter und einer oder mehreren Personen über die gemeinsame Nutzung und den gemeinsamen Umgang mit dem Pferd des Halters. Am besten sollte die Vereinbarung so detailliert wie möglich gefasst werden, es sollte Klarheit herrschen, was wirklich gewollt ist und wie die Pflichten von beiden Seiten aussehen. Zwar gibt es Musterverträge zur Reitbeteiligung, abermöchte man rechtlich auf der sicheren Seite sein, sollte man bei der Erstellung eines Reitbeteiligungsvertrags einem auf Pferderecht spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen. Die Vereinbarungen zwischen dem Pferdehalter und der Reitbeteiligung muss zwar nicht schriftlich abgefasst werden, doch wäre es zu Beweiszwecken ratsam. Sofern es sich um eine minderjährige Reitbeteiligung handelt, muss unbedingt die Zustimmung der Eltern beziehungsweise der erziehungsberechtigten Personen eingeholt werden und wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, muss dieser von den Eltern als gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. In dem Vertrag sollten mindestens Hauptpflichten geregelt sein, etwa wie und in welchem Zeitaufwand man sich um das Pferd zu kümmern hat. Ein besonderes Augenmerk sollte in jedem Fall jedoch auch auf die Haftungsregelungen gelegt werden. Bei einer Reitbeteiligung ist es wichtig, dass die Chemie zwischen den beteiligten Parteien stimmt, sonst kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, das Pferd stünde nicht mehr im Mittelpunkt. Die Person, der das Pferd anvertraut wird, sollte zuverlässig und diszipliniert sein. Bevor eine Reitbeteiligung im Sinne einer Vereinbarung zustande kommt, ist es daher sinnvoll, mehrere „Probetermine“ zum besseren Kennenlernen durchzuführen.
Versicherungsschutz einer Reitbeteiligung: Wie muss eine Reitbeteiligung „angemeldet“ werden?
Sobald der Entschluss für eine Reitbeteiligung gefasst ist, ist es ratsam, sich mit der Pferdehaftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen. Aufgrund der Haftungsrisiken, die entstehen, wenn ein Pferd von mehreren Personen geritten wird, darf dieses Thema nicht unterschätzt werden. Viele Versicherungen bieten heute die Möglichkeit, eine Reitbeteiligung in den bestehenden Vertrag mit einzubeziehen. Dies wäre eine gute und unkomplizierte Variante, um den Versicherungsschutz der Reitbeteiligung sicherzustellen. Wenn Sie nun an das von der Versicherung mit umfasste „Gast- und Fremdreiterrisiko“ denken, umfasst dies allerdings einen anderen Personenkreis. Das Gast- und Fremdreiterrisiko bezieht sich auf ein unentgeltliches, nur gelegentliches Fremdreiten, also so etwas wie ein „Ausleihen“ des Pferdes. Eine typische Reitbeteiligung fällt aber nicht darunter. Bei einer Reitbeteiligung wird ja das Pferd regelmäßig von jemand anderem als dem Halter geritten. Daher sollte mit der Versicherung in jedem Fall eine separate Regelung zur Reitbeteiligung getroffen werden. Mit Einbeziehung in den Versicherungsvertrag des Eigentümers des Pferdes genießt die Reitbeteiligung den gleichen Versicherungsschutz wie der Pferdehalter. Im Rahmen einer solchen Mitversicherung innerhalb der Pferdehalterhaftplichtversicherung kann der Reiter grundsätzlich keine Ansprüche für eigene Schäden geltend machen, sie gelten als Eigenschäden und sind selbst zu tragen. Daher ist es ratsam, zusätzlich noch eine Unfallversicherung abzuschließen. Zudem wäre es noch von Vorteil, eine private Haftplichtversicherung zu unterhalten, dabei ist es wichtig, das Risiko „Pferd“ bzw. „Reiter“ einzuschließen.
Haftet der Pferdehalter gegenüber der Reitbeteiligung? Muss er z. B. dafür aufkommen, wenn durch die Reitbeteiligung ein Schaden verursacht wird?
Fraglich ist oft auch, ob die Reitbeteiligung den Pferdehalter bei einer Verletzung durch das zur Verfügung gestellte Pferd in Anspruch nehmen kann. Kann z. B. die Reitbeteiligung, wenn sie vom Pferd stürzt und sich dabei schwer verletzt, vom Pferdehalter Schmerzensgeld verlangen?
Verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung
Dritten gegenüber ha et der Pferdehalter nach § 833 BGB für alle Schäden, die sein Tier verursacht, und das verschuldensunabhängig. Der Halter eines Tieres ist derjenige, der normalerweise über das Tier bestimmen kann, der aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, dem allgemein die Vorteile des Tieres zugute kommen und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres trägt. Wenn die Reitbeteiligung als Mithalter des Pferdes anzusehen ist, kommt eine Haftung des Pferdehalters gegenüber der Reitbeteiligung nicht in Betracht, ein Eigenschaden der Reitbeteiligung liegt vor.
Wann ist eine Reitbeteiligung als Mithalter des Pferdes anzusehen?
Dies ist in der Regel der Fall, wenn von ihr die Kosten für die Unterhaltung zumindest anteilig übernommen werden oder wenn der Pferdehalter durch die erbrachten Leistungen der Reitbeteiligung finanzielle Aufwendungen spart. Das OLG Nürnberg urteilte 2017 indes, dass bei der Frage, ob es sich bei einer Reitbeteiligung um einer Mithaltereigenschaft handele, immer der Einzelfall zu beurteilen ist. Allein die Tatsache, dass die Reitbeteiligung entgeltlich erfolgt, ist nicht immer ausreichend für die Annahme einer Mithaltereigenschaft. Wenn z. B. das Entgelt regelmäßig in gleicher Höhe, den tatsächlichen Kosten des Pferdes nicht angepasst und in geringer Höhe gezahlt wird kann man in der Regeln von keiner Mithaltereigenschaft ausgehen. Im konkreten Fall urteilte das Gericht, dass die Reitbeteiligung und die Pferdehalterin jeweils 50 % des Schadens zu tragen haben. Maßgeblich wurde ausgeführt, dass die Haltereigenschaft der Pferdehalterin gerade nicht dadurch unterbrochen wurde, dass die Reitbeteiligung an drei Tagen ihr für den entstanden Schaden aufkommen. Das wäre also auch die Reitbeteiligung, wenn diese als Mithalter des Pferdes angesehen wird. Hier greift grundsätzlich die Haftplichtversicherung. In den „besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen“ von Haftplichtversicherungen ist der Reiter versichert, wenn er fremde Pferde nutzt und in diesem Rahmen einem Dritten einen Schaden hinzufügt. Allerdings kommt die Haftplichtversicherung nicht für Schäden auf, die dem eigenen Pferd dabei widerfahren. Dementsprechend ist es ratsam, sich frühzeitig über einen umfassenden Versicherungsschutz zu informieren (etwa Krankenversicherung, Operationsversicherung, Lebensversicherung). Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten kann man anteilig auf die Reitbeteiligung umlegen. Auskünfte, wie dieser umfassende Versicherungsschutz im Detail zu gestalten ist, gibt Ihnen gern ein versierter Versicherungsmakler.
Tipp vom Pferderecht Anwalt Ackenheil
Wenn Sie sich für eine Reitbeteiligung entscheiden, sollten Sie den Vertrag schriftlich abschließen, hierin insbesondere die Pflichten detailliert ausführen und einen besonderen Wert auf die Regelungen zur Haftung legen. Gerne hilft ihnen ein auf Pferderecht spezialisierter Anwalt bei der Umsetzung. Bitte achten Sie zudem auch auf einen umfassenden Versicherungsschutz!
Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht. www.tierrecht-anwalt.de