Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt    Foto: www.slawik.com

Landläufig gilt, dass gerade in den kalten Monaten vermehrt Pferde gekauft werden. Will man in den Frühlingsmonaten entspannt mit dem neuen Pferd ausreiten, sollte dieses gut trainiert sein. Hierfür eignen sich idealerweise die Wintermonate. Der Traum vom eigenen Pferd ist jedoch oft kostspielig und will daher gut überlegt sein. Auf welche juristischen Fallstricke Sie beim Pferdekauf achten sollten, um auch nach dem Kauf viel Freude mit dem Pferd zu haben, erfahren Sie in diesem Artikel.

Bevor man sich für ein Pferd entscheidet, sollten einige Dinge geklärt werden: Habe ich genügend Zeit, Freiraum und auch die finanziellen Mittel, um dem Tier auf Dauer gerecht zu werden? Wo befindet sich der nächste auf Pferderecht spezialisierte Tierarzt, der im Krankheitsfall schnell helfen kann? Wo finde ich das für mich passende Pferd und wie erfolgt die Übernahme? Wie bei jedem Tierkauf ist man gut beraten, wenn man ein Pferd nicht ohne schriftlichen Kaufvertrag erwirbt. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages, jedoch ist durch diesen später beweisbar, was genau vereinbart wurde, welche Beschaffenheit das Pferd haben sollte und zu welchem genauen Kaufpreis es erworben wurde. Gerade in den nördlichen Bundesländern gibt es noch vermehrt die schöne alte Tradition des Pferdekaufs per Handschlag. Vor allem Pferdehändler leben diese Tradition. Ein Handschlag besiegelt den rechtlich wirksamen und damit die Vertragspartner bindenden Vertrag. Aufgrund der erheblichen Beweisproblematik ist dem privaten Pferdekäufer jedoch von dieser Tradition entschieden abzuraten, da er den Umfang der rechtlichen Erklärungen oft nicht abschätzen kann und im Gewährleistungsfall vor fast unlösbare Beweisprobleme gestellt wird. Auch ist davon abzuraten, Vertragsvordrucke aus dem Internet zu nutzen, die nicht zuvor von fachkundiger Seite geprüft wurden. In vielen Verträgen sind die aufgeführten Klauseln nicht immer wirksam, was für den Laien oft nicht erkennbar ist. Es ist daher ratsam, den Vertrag vor Abschluss rechtlich prüfen zu lassen. Hierzu kann man sich an Verbraucherschutzverbände oder auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwälte wenden, die gerne weiterhelfen.

Tierärztliche Untersuchung

Will der Verkäufer sein Pferd an den Käufer veräußern, wird dieser den Ankauf in der Regel von einer erfolgreichen tierärztlichen Untersuchung – der so genannten Ankaufuntersuchung (AKU) – abhängig machen. Aber auch der Käufer kann seinerseits einen Tierarzt mit einer Ankaufsuntersuchung beauftragen, bevor es zum Kaufabschluss kommt. Ein Tierarzt prüft die Gesundheit des Pferdes entweder durch einfache klinische Untersuchung (kleine AKU) oder durch weiterführende Untersuchungen (große AKU). Die häufigste weiterführende Untersuchung ist die röntgenologische Untersuchung, woraufhin das Pferd in eine Röntgenklasse (1-4) eingeteilt wird. Seit diesem Jahr gibt es zwar keine Klassen 1-4 mehr, jedoch werden die Befunde des Tierarztes immer noch schriftlich zusammengefasst und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Untersuchungsergebnisse können damit als Bestandteil mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Ergibt sich später, dass die vom Tierarzt festgestellten Ergebnisse falsch waren, stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu. Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt, haftet unabhängig von einer etwaigen Haftung des Verkäufers seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. Insoweit kann es zu Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer und den Tierarzt kommen.

Vertragsklauseln

Wenn man ein Pferd mit schriftlichem Kaufvertrag erwirbt, kann der Vertrag in der Regel über viele einzelne, allgemeine Vertragsklauseln verfügen. Diese sind vorformulierte Regelungen im Vertrag, weshalb auf diese die Grundsätze über Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar sind. Die tatsächliche rechtliche Wirksamkeit ist dabei aber nicht immer sichergestellt. Häufig werden solche Verträge einfach unterzeichnet, ohne dass die einzelnen Regelungen genau gelesen wurden. Nach den Grundsätzen über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind jedoch beispielsweise solche Regelungen unwirksam, die den einen Vertragspartner gegenüber dem anderen wesentlich benachteiligen oder die für diesen so überraschend sind, dass er mit ihnen im Vertrag nicht zu rechnen braucht. Für den Käufer können diese Regelungen einen Rettungsanker darstellen, auf den man sich jedoch nicht verlassen sollte. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsregelungen wird oft nur vom Gericht in einem durchaus langwierigen und kostenintensiven Prozess festgestellt.

Gewährleistung

In unserer pferderechtlichen Beratung spielen häufig Gewährleistungsprobleme und Verjährungsfristen eine entscheidende Rolle. Zwischen Privatpersonen kann die Haftung für Mängel in der ­Regel aus­geschlossen werden, sodass besondere V­orsicht geboten ist, wenn man ein Pferd von einer Privatperson erwirbt. Der gewerbliche Verkäufer (in der Regel der Pferdehändler) kann die Haftung hingegen nicht komplett ausschließen, er haftet für ein „gebrauchtes“ Pferd zumindest ein Jahr lang, was dem Käufer eine vorläufige Sicherheit bietet. Baum Kauf eines Fohlens kommt in der Regel die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zum Tragen, da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Fohlen als „neue Sache“ gilt, für welche die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt. Regelmäßig müssen daher die Ansprüche auch innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn ein Pferd aus dem Ausland erworben wird. Tritt ein Mangel am Pferd innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, so sind die Ansprüche des Käufers in der Regel im Ausland geltend zu machen. Die hierfür einschlägigen europarechtlichen Vorschriften sehen nur wenige Ausnahmefälle vor, in denen Ansprüche auch in Deutschland geltend gemacht werden können, zum Beispiel wenn der Verkäufer seinen geschäftlichen Fokus nur auf Deutschland ausgerichtet hat und daher nahezu ausschließlich Pferde nach Deutschland verkauft. Dies ist eine Beweisfrage, die oft nur gerichtlich geklärt werden kann.

Mängel beim Pferd

Es kommt leider immer wieder vor, dass ein Pferd nicht die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit besitzt, das Pferd damit als mangelhaft angesehen wird. Es kommen dabei sowohl gesundheitliche als auch tatsächliche Mängel in Betracht (bspw. Unreitbarkeit des Pferdes). Es stellt sich damit die Frage, wer den Mangel beweisen muss. Für den Fall, dass vor Vertragsabschluss keine AKU durchgeführt wurde oder diese nicht wirksam in den Vertrag mit aufgenommen wurde, helfen oft nur die allgemeinen Beweisregelungen weiter. Danach muss derjenige den Anspruch beweisen, der sich auf ihn beruft – was den Käufer vor Beweisschwierigkeiten stellen kann. Eventuell war bei der Vertragsanbahnung oder dem Vertragsabschluss ein Zeuge anwesend, der mit seinen Aussagen weiterhelfen kann.

Wurde das Pferd von einem gewerblichen Verkäufer erworben, so tritt beim so genannten Verbrauchsgüterkauf die Beweislastumkehr ein. Diese besagt, dass bei einem Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Übernahme des Pferdes aufgetreten ist, vermutet wird, dass er bereits bei Übernahme vorhanden war. Aufgrund der damit einhergehenden Beweislastumkehr muss nun der Verkäufer beweisen, dass das Pferd bei Übergabe an den Käufer keinen Mangel aufwies, er damit ein mangelfreies Pferd verkauft hat.

Will der Käufer aufgrund eines Mangels das Pferd an den Verkäufer zurückgeben, einen Teil des Kaufpreises zurück oder aber Tierarztkosten erstattet erhalten, muss er den Verkäufer bei Auftritt des Mangels zunächst informiert. Dies sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen. Auch muss der Verkäufer aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen (Tierarztbehandlungen, weiterer Beritt usw.). Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann der Käufer seine Ansprüche geltend machen. Im Streitfall sollte der Käufer jedoch zunächst versuchen, mit dem Verkäufer einvernehmlich eine Lösung zu finden. Scheitert dies, können oft nur die Gerichte helfen. Viel Spaß beim Pferdekauf!

 

Unser Experte

Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht. www.tierrecht-anwalt.de

 

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