Text: Andreas Ackenheil Foto: Daniel Elke
Als guter Verkäufer will man natürlich auch den besten Preis für das zu verkaufende Pferd erzielen. Schon in der Anzeige hebt man daher die Vorzüge des Pferdes hervor. Die besondere Abstammung oder auch die schon errungenen Turniersiege des Pferdes werden gerne hervorgehoben. Oftmals werden besonders schöne Bilder von dem Pferd veröffentlicht, die es in der gesamten Schönheit zeigen sollen. Verkaufstaktiken, wie sie auch bei jedem andern Verkauf überaus üblich sind. Aber wie sieht es mit den Schwachstellen des Pferdes aus? War das Pferd in der Vergangenheit krank? Muss der Verkäufer den Interessenten über jegliche Erkrankung des Pferdes informieren, auch wenn die Erkrankung komplett ausgeheilt ist? Nicht selten stellt sich kurz nach dem Pferdekauf heraus, dass das Pferd bereits an Vorerkrankungen gelitten hat oder es schon Operationen unterzogen werden musste.
Grundsätzlich dient eine vor dem Pferdekauf stattfindende tierärztliche Ankaufsuntersuchung dazu, Vorerkrankungen zu erkennen und den Käufer darauf hinzuweisen. Die Ankaufsuntersuchung hat den Vorteil, dass das Pferd überprüft wird, ob es gesund ist bzw. keine Erkrankungen hat, die von der Ankaufsuntersuchung umfasst sind. Auch der Verkäufer hat nach Durchführung einer Ankaufsuntersuchung die Möglichkeit, bei Streitigkeiten nach dem Pferdekauf nachweisen zu können, dass er ein gesundes Tier übergeben hat. Nicht selten kommt es vor, dass Pferdekäufer erst im Nachhinein von zum Beispiel notwendigen Kolikoperationen oder auch Fissuren und Brüchen erfahren. In vielen Fällen ist die Vorgeschichte eines Pferdes sogar so gravierend belastend, dass der Käufer im Wissen dessen das Tier womöglich nicht gekauft oder nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte. Wird der Käufer zum Beispiel durch das Verschweigen oder Herunterspielen der Vorgeschichte des Pferdes sogar Opfer einer arglistigen Täuschung, kann das für ihn schwerwiegende finanzielle Folgen haben.
Der Verkäufer hat den Käufer beim Kauf des Pferdes arglistig getäuscht. Wann spricht man von einer arglistigen Täuschung?
Bei der arglistigen Täuschung wird der Käufer bewusst falsch über den Zustand des Pferdes aufgeklärt. Dies kann zum einen das Verschweigen von Vorerkrankungen und Operationen sein. Zum anderen können dies auch falsche Angaben über Alter, Ausbildungsstand, Erfolge und Abstammung sein.
Wenn der Verkäufer den Käufer über das Pferd arglistig getäuscht hat, was hat das für rechtliche Folgen?
Wird der Käufer eines Pferdes durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst, kann er diesen Vertrag gemäß §123 I BGB anfechten. Die Anfechtungserklärung des Käufers hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam wird. Die Anfechtung kann innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem der Käufer die Täuschung entdeckt. Die Anfechtung hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden. Der Käufer muss das Pferd zurückgeben und der Verkäufer den Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen. Der Käufer hat außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz für Tierarztbehandlungen, Unterbringung und Hufschmied
Ich habe es total vergessen, dem Käufer beim Kauf zu sagen, dass mein Pferd dieses Problem mal hatte. Nur vergesslich oder schon bewusst verschwiegen?
Wird der Käufer aufgrund falscher Angaben zum Kauf veranlasst, fühlt er sich nicht ohne Grund betrogen. Wird dem Käufer beispielsweise ein siebenjähriges Pferd verkauft und erhält er tatsächlich ein zehnjähriges Pferd, so liegt eindeutig ein Fall der arglistigen Täuschung vor. Der Verkäufer kann aber auch durch schlichtes Verschweigen arglistig täuschen. Es liegt folglich immer dann eine arglistige Täuschung vor, wenn der Verkäufer Umstände verschweigt, die für den Vertragsabschluss wesentlich sind und für die regelmäßig eine Aufklärungspflicht besteht. Hat das Pferd häufig Koliken, lahmt oft und ist auf dem Turnier schwer händelbar, sind dies Angaben, die die Kaufentscheidung beeinflussen können.
Beim Pferdekauf: die Pflicht desVerkäufers zur Aufklärung
Die Aufklärungspflicht leitet sich aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB her. Grundsätzlich muss hierbei der Einzelfall betrachtet werden, jedoch ist regelmäßig eine Aufklärungspflicht anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine Erklärung erwartet werden durfte. Der Verkäufer muss dem Käufer bei Fragen zu bestimmten Eigenschaften richtige und vollständige Antworten geben. Fragt der Käufer den Verkäufer nach der Gesundheit des Pferdes, so genügt es nicht, wenn der Verkäufer erklärt, dass das Pferd nach seiner Auffassung gesund ist. Er muss vielmehr Krankheiten des Pferdes, die in jüngerer Vergangenheit aufgetreten sind, zusätzlich erwähnen. Der Verkäufer muss den Käufer über besonders wichtige Eigenschaften des Pferdes aufklären. Dies sind Eigenschaften wie Koppen, Beißen, Steigen, Sattelzwang oder schwerwiegende Operationen.
Laie oder schon Fachmann im Umgang mit Pferden? Das Rechtsproblem der Unterscheidung zwischen einem Unternehmer oder einer Privatperson beim Pferdekauf
Wenn eine Privatperson ein Pferd verkauft, kann sie vertraglich die Haftung für Mängel an dem Pferd, die sogenannte Sachmängelgewährleistung, ausschließen. Folglich haftet der Privatverkäufer nur dann, wenn er den Käufer über die Beschaffenheit des Pferdes täuscht (arglistige Täuschung) oder dem Tier die zugesicherten Eigenschaften fehlen. Das kann der Fall sein, wenn Vorerkrankungen oder Verletzungen des Pferdes verschwiegen wurden. Dies ist für den Käufer oftmals sehr schwierig zu beweisen und erfordert Sachverständige, die die Vorerkrankung bestätigen. Beim Kauf eines Pferdes von einem Unternehmer (beispielsweise einem Pferdehändler) ha et der Verkäufer gegenüber der Privatperson grundsätzlich für Mängel des Pferdes, die zum Zeitpunkt des Kaufs beim Pferd vorliegen; es sei denn, er hat den Käufer vorab darauf hingewiesen, und der Käufer kauft das Pferd in Kenntnis des Mangels. Die Ansprüche des Käufers verjähren beim Erwerb neuer Sachen innerhalb von zwei Jahren gemäß § 438 I Nr. 3, II BGB. Die Haftung des Verkäufers lässt sich aber auf ein Jahr begrenzen, wenn das Pferd eine „gebrauchte Sache“ ist (§ 475 II BGB).
Tipp von Anwalt für Pferderecht Ackenheil: Vor dem Verkaufsabschluss sollten Sie über Ihr zukünftiges Pferd so viel wie möglich in Erfahrung bringen. Fragen Sie nach der Geschichte, dem Lebensweg des Pferdes. Versuchen Sie, Kontakt zu den vorherigen Besitzern, Bereitern, Tierärzten oder auch Stallkollegen aufzunehmen. Werden Sie hellhörig und vorsichtig, wenn das Pferd in nur kurzer Zeit durch viele Hände gegangen ist. Nicht selten stellen sich manche Erzählungen des Verkäufers als sehr abenteuerliche Geschichten heraus.
Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht. www.tierrecht-anwalt.de