Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt Fotos: imago/Frank Sorge, privat
Eine der größten Pferdeveranstaltungen ist gerade zu Ende gegangen, das Weltfest des Pferdesports: der CHIO Aachen. Jedes Jahr kommen rund 350.000 Zuschauer aus aller Welt, um das Turnier hautnah zu erleben. Der CHIO Aachen ist das offizielle Turnier der Bundesrepublik Deutschland. Hier werden alle Nationenpreise in den fünf Disziplinen, Dressur, Springen, Vielseitigkeit, Fahren und Voltigieren ausgetragen. Der CHIO Aachen steht für eine perfekt organisierte Pferdeveranstaltung. Aber auch bei einer so perfekt ausgerichteten Veranstaltung können trotz aller Sorgfalt Unfälle passieren. So hat es leider dieses Jahr auch einen Unfall mit einem Pferd gegeben, bei dem drei Zuschauer verletzt wurden. Bei einem Geländeritt in der Vielseitigkeit stürzte das Pferd des britischen Reiters Oliver Townend, warf den Reiter ab, übersprang dann eine Außenbegrenzung und lief unkontrolliert in eine Zuschauergruppe. Dabei kamen zwei Zuschauerinnen zu Fall und erlitten Knochenbrüche, sie mussten stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Eine weitere Frau erlitt leichte Verletzungen. Wenn der erste Schreck verflogen ist, stellt sich oftmals die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss. Im Folgenden wollen wir einige Haftungsfälle rund um das Reitturnier aufzeigen.
Haftung unter Turnierteilnehmern
Ein altes Sprichwort sagt: Sport ist Mord. So ähnlich sah es auch ein Gericht, das entschied: Als Reiter setzt sich ein Teilnehmer eines Reitturniers einer besonderen Gefahr aus, der er sich auch bewusst ist. Grundsätzlich scheiden dann Ansprüche aus der Tierhalterhaftung gegen andere Teilnehmer dieser Veranstaltung aus, so das OLG Frankfurt. Jedoch ist nicht jedweder Haftungsanspruch nur aufgrund der Teilnahme an einem Turnier ausgeschlossen. Eine Haftungspflicht aufgrund von Vorsatz bleibt natürlich bestehen. Überholt ein Reiter absichtlich einen anderen Teilnehmer, provoziert er vorsätzlich eine Gefahrensituation. Ein Gericht entschied: Kommt hierbei ein Reiter oder ein Pferd zu Schaden, hat der überholende Reiter dafür einzustehen. Denn wer vorsätzlich einen Schaden herbeiführt, hat dafür zu haften. Der Haftungsausschluss gilt bei einem Reitturnier zwischen den Teilnehmern nur auf die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung bezogen, nicht hingegen auf vorsätzliche Schädigung.
Verunglückte Zuschauer
Wenn man als Zuschauer Opfer eines Unfalls wird, ist die Frage, wie und von wem der Schaden erstattet wird. Zuschauer sind am Randgeschehen beteiligt – der Veranstalter eines Reitturniers muss Zonen sorgfältig absichern: Zuschauer gehen im Gegensatz zu den Teilnehmern die entstehende Gefahr auf einem Turnier nicht in gleicher Weise ein, als würden sie selbst daran teilnehmen. Quasi am Rande des Geschehens beobachten sie den Wettkampf und begeben sich dabei nicht in eine gesonderte Gefahrenzone. Sofern dabei doch ein Unfall passiert, wird vor allem auch zu prüfen sein, ob der Veranstalter die Gefahrenzonen sicher ausgeschildert und sorgfältig gesichert hat, sodass eben Unfälle weitgehend vermieden werden. Er hat dabei eine Sorgfaltspflicht.
Eigenes „In-Gefahr-Begeben“ der Zuschauer begründet Mitverschulden: Häufig kann man Zuschauer dabei beobachten, wie sie fasziniert versuchen, besonders schöne Handyfotos und Videos von den Teilnehmern aufzunehmen. Hierbei vergessen viele jedoch Raum und Zeit und begeben sich unbewusst zu nah an den Bereich von Pferd und Reiter. Und damit auch in eine Gefahrenzone, die sie in dem Moment für ein gutes Foto unterschätzen. Geschieht dem Zuschauer etwas, weil er sich in eine eigens ausgewiesene Gefahrenzone begeben hat, etwa wenn er unter einer Absperrung hindurchgeht, trägt er an seiner Verletzung zumindest einen Teil der Schuld, was ihm im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB angerechnet wird. Sofern es zu einem Unfall kommt, ist vor allem zu prüfen, ob die Sicherheitsabstände zum Geschehen ausreichend abgemessen waren und auch, ob dieser Abstand ausreichend gesichert war. So wird der Reiter die Haftung persönlich im Rahmen der Tierhalterhaftung tragen und eventuell, falls eine Sorgfaltspflicht seitens des Veranstalters verletzt wurde, auch dieser zur Haftung beitreten. Ob und inwieweit einem Zuschauer dann ein eigenes Verschulden zuzurechnen ist, weil er sich bewusst in das Randgeschehen einer Gefahrenzone begab, wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein.
Und wer haftet, wenn beim Turnier nebeneinander angebundene Pferde sich gegenseitig verletzen? Gerade bei Turnieren kann man die Pferde häufig nur auf provisorischen, eng anberaumten Plätzen unterbringen. Bei den angereisten Pferden herrscht in der Regel eine aufgeladene und nervöse Stimmung. Dies kann schnell dazu führen, dass es unter den Pferden zu Streitereien kommt und die Pferde sich gegenseitig verletzen. Fraglich ist dann, wer hierfür die Verantwortung übernimmt und für den Schaden aufkommen muss. Als Besitzer eines Pferdes, das bekanntlicherweise mit anderen Artgenossen Probleme hat, hat man eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den anderen Teilnehmern. Der Pferdebesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass seinem Pferd die Möglichkeit eingeschränkt wird, andere Pferde zu schädigen. Dies kann unter anderem bedeuten, dass der Pferdebesitzer dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Pferd nicht zu eng an andere Pferde angebunden wird. Wenn dies unterlassen wird, läuft der Pferdebesitzer Gefahr, eine erhöhte Haftung gegen sich gelten lassen zu müssen.
Verweigerndes Pferd
Wenn ein Hindernis von einem Pferd verweigert wird, kann man häufig beobachten, dass das verweigerte Hindernis erneut von dem Reiter angeritten wird. Beherrscht der Reiter im Turnier sein Pferd nicht sicher, ist hierbei die Gefahr eines Unfalls erhöht. Gerichtlich wurde vom OLG Nürnberg entschieden, dass ein Reiter, wenn er sein Pferd nicht sicher beherrscht (was der Fall ist, wenn das Pferd bereits einmal verweigert hat), gesteigerte Sorgfaltspflichten innehat. Bei einem zweiten Versuch, das Hindernis zu überwinden, hätte der Reiter dafür Sorge tragen müssen, dass, soweit möglich, jegliche Gefahr ausgeschlossen ist. Bei gebotener Sorgfalt kann sich der Reiter nach einer Verweigerung nicht auf ein ruhiges, normales Verhalten seines Pferdes einstellen; er muss vielmehr damit rechnen, dass das Pferd infolge der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eine Gefahr für Dritte bedeuten kann. So entschied der BGH in einem ähnlichen Fall.
Ein besonders hohes Gefahrenpotenzial stellt das enge Vorbeiführen des Pferdes an fremden Artgenossen dar. Bei Turnierveranstaltungen besteht schon aufgrund der provisorischen Ausrichtung der Veranstaltung häufig ein Platzmangel. Pferde, die alleine schon durch den Transport, die verschiedensten Gerüche und Geräusche nervös und angespannt sind, müssen oftmals entgegen ihrer Art eng an fremden Artgenossen vorbeigeführt werden. Unfälle sind dabei vorprogrammiert. Wird das Pferd zu seiner Box geführt und muss es durch eine Engstelle an einem weiteren Pferd vorbei, kann es dabei aufgrund der Platzsituation schnell zu Konflikten unter den Pferden kommen. Rücksichtnahme und vorausschauendes Handeln sind hierbei oberstes Gebot. Unterlässt der Führer des Pferdes in der gegebenen Situation die entsprechende Sorgfalt und handelt womöglich sogar fahrlässig, muss er damit rechnen, dass ihn im Schadensfall ein höheres Verschulden trifft. Je nach Fallkonstellation kann dies unterschiedlich hoch ausfallen.
Wenn ein Pferd durch ein auskeilendes anderes Pferd getroffen wird, trifft den Reiter nach einer Entscheidung des OLG Köln kein Mitverschulden an der Verletzung, wenn er keinen erkennbaren Anlass hatte, mit seinem Pferd die Nähe des Pferdes zu vermeiden. Vor allem spielt dabei auch die Erfahrung des Reiters eine Rolle sowie die Frage, in welchem Abstand er sich zu dem auskeilenden Pferd befunden hat. Insbesondere muss auch darauf geachtet werden, dass zu einem Pferd mit einer roten Schleife am Schweif ausreichend Sicherheitsabstand gehalten werden muss. Eine solche Schleife im Schweif eines Pferdes ist das anerkannte Zeichen dafür, dass dieses Pferd zum Auskeilen neigt und man dementsprechend genügend Abstand zu ihm halten sollte. Auch muss vonseiten des Pferdehalters, dessen Pferd zum Auskeilen neigt, eine rote Schleife am Schweif angebracht werden. Dies liegt im Rahmen seiner eigenen Sorgfaltspflicht. Dabei ist aber zu bedenken, dass natürlich auch das umgänglichste Pferd einmal auskeilen kann. Trägt ein zum Auskeilen neigendes Pferd keine entsprechende Kennzeichnung (rote Schleife), trifft den Geschädigten grundsätzlich kein Mitverschulden, da er ohne eindeutige Kennzeichnung des Pferdes als Auskeiler keine Kenntnis von der erhöhten Gefahr hatte, so das OLG Koblenz.
Der Abreiteplatz
Auf dem Abreiteplatz sind besondere Regeln zu beachten, wie das OLG Oldenburg nach einem Unfall einst zu entscheiden hatte. Damit auf der Reitbahn alles geordnet zugeht und kein Chaos ausbricht, wenn mehrere Reiter gleichzeitig auf der Bahn sind, haben sich bestimmte Regelungen durchgesetzt. Je nach Turnierveranstaltung überwacht ein Richter deren Einhaltung. Jegliches unsportliche Verhalten sollte vermieden werden. Es gilt hier ebenso wie bereits oben erläutert das Gebot der Rücksichtnahme. So soll, speziell bei Nutzung einer Reithalle, bevor die Bahn betreten oder verlassen wird, „Tür frei“ gerufen und auf eine Antwort gewartet werden. Zudem soll auf der Mittellinie auf- und abgestiegen werden. Generell gilt: Die ganze Bahn hat Vortritt gegenüber anderen Hufschlagfiguren, ebenso hat die schnellere Gangart Vortritt. Des Weiteren hat die linke Hand Vortritt, wenn mehrere Reiter dabei in gleicher Gangart reiten. Wichtig ist insbesondere, dass das Überholen verboten ist! Pferde fühlen sich zum Mitrennen angestachelt, wenn sie überholt werden. Auch mögen es manche Pferde von Natur aus nicht, wenn man ihnen zu nahe kommt, und treten eventuell aus. Falls hintereinander geritten wird, muss mindestens eine Pferdelänge Abstand eingehalten werden, beim Kreuzen eine Pferdebreite Abstand. Diese Regeln sind den Reitern selbst bekannt und sollten unbedingt eingehalten werden. Falls ein Unfall dadurch zustande kommt, dass diese Regeln missachtet werden, trifft den Reiter ein erhebliches Mitverschulden. Die FN, die Deutsche Reiterliche Vereinigung, hat ein informatives Merkblatt zur Verhaltensweise auf einem Vorbereitungsplatz herausgebracht. Dieses Merkblatt wird von der FN als Verhaltenskodex bezeichnet, der auch Verstöße gegen die Regeln auf dem Vorbereitungsplatz im Rahmen eines unsportlichen Verhaltens rügt und Sanktionen erteilt.
Haftung des Turniertierarztes
Ein Turnierarzt prüft die Turnierfähigkeit der angemeldeten Pferde. Häufig sorgt der Turnierveranstalter auch dafür, dass für die Zeit des Turniers dieser Tierarzt zur Verfügung steht. Als mit seinem Pferd angereister Teilnehmer ist man bei einer Erkrankung seines Pferdes auf die Hilfe und Fachkenntnis des Turniertierarztes angewiesen. Wenn dem Turniertierarzt ein Fehler unterläuft, ist es fraglich, welchem Lager er zuzuordnen ist. Einen solchen Fall hatte das LG Lübeck zu entscheiden. Grundsätzlich arbeitet der Turniertierarzt als sogenannter Erfüllungsgehilfe des Veranstalters, das heißt, er arbeitet im Rechts- und Pflichtenkreis des Veranstalters. Der Veranstalter ist verantwortlich für den Erfüllungsgehilfen und steht damit auch für seine Fehler ein. Die Tatsache, dass der Tierarzt als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters auftritt, gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die zum unmittelbaren Pflichtenkreis des Veranstalters gehören, wie etwa der Prüfung der Turniertauglichkeit. Wird der Tierarzt jedoch zu einem Pferd gebracht, bei dem Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die nicht unmittelbar die Frage der Turniertauglichkeit betreffen, wird er für den Pferdehalter tätig, und es entsteht ein eigener Vertrag zwischen dem Tierarzt und dem Tierhalter. Somit muss bei einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung auf einem Turnier zunächst darauf geachtet werden, an wen man als geschädigter Turnierteilnehmer Ansprüche richtet: an den Veranstalter, wenn die Turniertauglichkeit überprüft werden sollte, oder an den Tierarzt selbst, wenn nicht unmittelbar die Frage der Turniertauglichkeit betroffen ist.
Fazit: Generell muss man im Umgang mit dem Fluchttier Pferd besondere Sorgfalt an den Tag legen. Als Turnierteilnehmer, Pferdeliebhaber oder pferdesportinteressierter Zuschauer sollte man immer versuchen sich beim Besuch eines Reitturniers rücksichtsvoll und vorausschauend zu verhalten, damit auch hier potenzielle Gefahrensituationen vermieden werden können. In diesem Sinne: Freuen wir uns auf die kommenden Veranstaltungen!
Unser Experte
Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde-recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht. www.tierrecht-anwalt.de