Text: Bundestierärztekammer e.V. Foto: www.slawik.com
Am 20. August war „Internationaler Weltpferdetag“ und das möchte die Bundestierärztekammer (BTK) zum Anlass nehmen, um auf ein immer noch bestehendes Tierschutzproblem aufmerksam zu machen und die Zuchtverbände aufzufordern, auf den Schenkelbrand zu verzichten. Mit dem sogenannten Schenkelbrand wird bei vielen Fohlen ein Brandzeichen gesetzt. Dabei handelt es sich um ein Logo des jeweiligen Zuchtverbands. Dieses „Branding“ verursacht bei den Jungtieren Verbrennungen 3. Grades, die erhebliche Schmerzen über eine längere Zeit und einen bleibenden Schaden verursachen. Und das, obwohl dieses Verfahren gar nicht mehr notwendig ist.
Für eine Kennzeichnung von Pferden mittels Schenkelbrand gibt es keinen vernünftigen Grund. Denn seit 2009 gibt es die EU-weite Kennzeichnungspflicht mit Mikrochip, die eine weitere Kennzeichnung durch Brandzeichen völlig überflüssig macht. „Nach der auch nicht schmerzfreien Implantation des Microchip gibt es keinen vernünftigen Grund i. S. d. Tierschutzgesetzes (TierSchG) für einen weiteren schmerzhaften Eingriff zur Kennzeichnung“, sagt Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der BTK. Das Brandzeichen der Pferdezuchtverbände stellt zudem keine individuelle Kennzeichnung zur Identifizierung des Einzeltieres dar, sondern dient in erster Linie dem Werbezweck der Zuchtverbände. § 3 Nr. 6 TierSchG verbietet, Tiere zur Werbung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.
Ab dem 01.01.2019 gilt für diesen schmerzhaften und unnötigen Eingriff zumindest die Betäubungspflicht. Aber damit ist es nicht getan, denn es wird dabei komplett außer Acht gelassen, dass die Pferde nicht nur beim Brennvorgang erhebliche Schmerzen erleiden, sondern der Verbrennungsschmerz auch in den Tagen und Wochen danach anhält und die Tiere nachhaltig beeinträchtigen kann. Hinzu kommt, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine geeignete und praxistaugliche Methode für eine Lokalanästhesie beim Schenkelbrand gibt.
Die BTK positioniert sich schon seit Jahren klar gegen den Schenkelbrand mit der einzig folgerichtigen Forderung zur Änderung des Tierschutzgesetztes:
Verbot des Heiß- und Kaltbrands zur Kennzeichnung von Tieren! (Aufnahme des Verbotstatbestands in § 3 und Streichung von § 6 (1) Nr. 1b TierSchG). Die Kennzeichnung von neugeborenen Equiden mittels Transponder ist durch die EUVerordnung (EG) 504/2008 vorgeschrieben und steht auch für ältere Pferde zur Verfügung. Es gibt also keinen Grund mehr für die Kennzeichnung durch Schenkelbrand.
Die BTK appelliert an Zuchtverbände: Verzichten Sie auf den Schenkelbrand!