Der Spezialist für Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd
Wenn ein Pferd kurz nach einer tierärztlichen Behandlung verstirbt, stellt sich für den Pferdehalter die Frage, ob die Rechnung des Tierarztes dennoch bezahlt werden muss. Verläuft die Operation gut, so ist der Tierhalter natürlich bereit, die Kosten hierfür zu tragen. Bei einem Behandlungsfehler ergeben sich oft Streitigkeiten, ob die Tierarztkosten beglichen werden müssen. Es gilt jedoch der Grundsatz: Die Erbringung einer tierärztlichen Leistung ist eine Dienstleistung, die unabhängig vom Behandlungserfolg vergütet werden muss. Ein Behandlungserfolg ist dabei nicht garantiert, da die Therapie von vielen Faktoren abhängt, die außerhalb der Kontrolle des Tierarztes liegt, wie etwa dem allgemeinen Gesundheitszustand des Pferdes oder dessen Reaktion auf die Behandlung. Dies bedeutet, dass der Pferdehalter in erster Linie Kosten der Behandlung tragen muss, selbst wenn das gewünschte Ziel, wie etwa die Heilung oder Besserung des Zustands, nicht erreicht wird und das Pferd kurz darauf verstirbt. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn dem Tierarzt nachweislich ein Behandlungsfehler unterläuft, der zum Tod des Tieres führt, was im Einzelfall geprüft werden muss. Ebenso ist streitig, wie es aussieht, wenn das Tier kurze Zeit nach der Operation verstirbt. Umfasst der letztere Fall die Tierarzthaftung, oder ist sein Verantwortungsbereich nach der Operation ausgeschlossen?
Um diese Fragen beantworten zu können, muss zunächst ein Blick auf die tierärztlichen Gebühren und die Tierarzthaftung im Allgemeinen geworfen werden, um zu verstehen, wie weit der Haftungsumfang und die Kausalität reichen.
Die Tierarztrechnung
Tierärzte legen ihre Behandlungskosten anhand der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) fest. Hierbei müssen sie mindestens nach dem einfachen GOT-Satz abrechnen und dürfen in Ausnahmefällen, wie etwa medizinischen Notfällen nach dem vierfachen Satz abrechnen.
Die Gebührensätze für Tierarztbehandlungen richten sich nach Art und Umfang der erbrachten Leistung und Intensität. So werden Allgemeinuntersuchungen und Impfungen regelmäßig nach einfacher Gebühr abgerechnet, wohingegen eine aufwendige Operation in einer Klinik den dreifachen Gebührensatz kostet. Bei Notfällen, beispielsweise bei einer Kolik-Notoperation in einer Klinik darf nach dem vierfachen Satz abgerechnet werden. Zusätzliche Kosten resultieren außerdem aus den Material- und Medikamentenkosten, der Unterbringung auf Station, der Anfahrt oder aus Zuschlägen für Nacht- und Notdienste an Wochenenden und Feiertagen. Die Tierarztkosten können schnell in die Höhe schießen, besonders bei unerwarteten Krankheiten oder Notfällen. Viele Tierhalter stehen vor der Herausforderung, diese Kosten zu bewältigen, da nicht jeder über eine Kranken- oder OP-Versicherung für sein Haustier verfügt. Ohne eine solche Versicherung kann selbst eine einfache Behandlung oder ein Routineeingriff zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Die Sorge um das Wohl des geliebten Pferdes wird oft von der Frage überschattet, wie die anfallenden Kosten gedeckt werden können. Eine Kolikoperation bei einem Pferd ist ein gutes Beispiel dafür, wie schnell Tierarztkosten in die Höhe schnellen können. Abhängig von der Schwere des Falles, der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den notwendigen Nachbehandlungen können die Kosten für eine Kolikoperation zwischen 3.000 und 10.000 Euro liegen. Eine Arthroskopie, die bei Gelenkproblemen durchgeführt wird, liegt in der Regel zwischen 2.500 und 5.000 Euro. Der Eingriff zur Entfernung einer Kieferzyste kann etwa 1.500 bis 3.000 Euro kosten. Eine Kastration, die ein routinemäßiger Eingriff ist, kostet in der Regel zwischen 300 und 800 Euro, abhängig davon, ob sie stehend oder unter Vollnarkose durchgeführt wird. Bei schweren Verletzungen oder Sehnenrissen kann eine Sehnenoperation anfallen, die zwischen 2.000 und 5.000 Euro liegt. Auch die Entfernung von Tumoren, wie Sarkoiden, kann je nach Lage und Größe des Tumors zwischen 500 und 3.000 Euro kosten. Diese Beispiele verdeutlichen, wie wichtig eine finanzielle Absicherung für den Ernstfall ist, da die Kosten für notwendige Operationen schnell hohe Summen erreichen können.
In welchen Fällen muss der Pferdebesitzer die Behandlungskosten nicht bezahlen?
In bestimmten Fällen kann es sein, dass der Pferdebesitzer die Behandlungskosten nicht tragen muss. In Fällen, wenn der Tierarzt seine Pflichten zur Aufklärung verletzt hat – etwa indem er den Pferdebesitzer nicht ausreichend über die Risiken und Kosten einer Behandlung informiert hat – könnte dies dazu führen, dass der Pferdehalter die Rechnung nicht begleichen muss. Zudem können Verträge oder Vereinbarungen zwischen Tierarzt und Pferdehalter eine Rolle spielen; etwa wenn explizit vereinbart wurde, dass nur bei einem Behandlungserfolg Kosten entstehen. Vor allem in Fällen, wenn dem Tierarzt ein nachweisbarer Behandlungsfehler unterläuft, der zum Tod oder zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pferdes führt, kann der Pferdebesitzer die Bezahlung verweigern. Ein solcher Fehler könnte beispielsweise eine fehlerhafte Diagnose, eine falsche Dosierung von Medikamenten oder eine unsachgemäße Durchführung einer Operation, ein sogenannter Behandlungsfehler, sein.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Ein Behandlungsfehler liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich der Tierarzt nicht an die allgemein geltenden medizinischen Regeln und Standards gehalten hat. Der Tierarzt muss eine korrekte Befunderhebung durchführen und eine korrekte Behandlung des Tieres. Genannt wird dieser Grundsatz „lege artis“ d.h. nach den Regeln der Kunst. Es kann immer wieder vorkommen, dass dem Tierarzt während seiner Behandlung Fehler unterlaufen, wie beispielsweise das Verschreiben von falschen Medikamenten, das Verletzen von Organen bei einer Operation, das Übersehen von Befunden oder eine falsche Interpretation eines Röntgenbildes.
Das Spektrum denkbarer Behandlungsfehler und Fallkonstellationen ist breit und sorgt dennoch in der Praxis für so manchen großen und kostspieligen Rechtsstreit. Zunächst muss nämlich geklärt werden, ob der Fehler tatsächlich auf der Leistung des Tierarztes beruht. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass Behandlungsfehler nicht nur während der Behandlung entstehen können, sondern auch während der Aufklärung medizinischer Risiken. Daher unterscheidet man zwischen der falschen Behandlung oder Versorgung und den Aufklärungs-, Diagnose-, und Dokumentationsfehlern.
Aufklärungs-, Diagnose-, und Dokumentationsfehler
Die tierärztliche Behandlung beginnt mit der Befunderhebung (Diagnostik), an die sich eine Bewertung der erhobenen Informationen (Diagnose) anschließt.
Bei der Diagnose müssen die erhobenen Befunde sorgfältig gesichert werden, denn sie bieten die Grundlage für den späteren Behandlungsverlauf (Dokumentationspflicht). Wird ein Befund falsch erhoben, kann dies bereits zu Beweiserleichterungen führen, sofern die Befunderhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein positives Ergebnis ergeben hätte und das pflichtwidrige Unterbleiben der entsprechenden Behandlung aufgrund des Befundes einen groben Behandlungsfehler darstellen würde. Der Tierarzt darf daher keine Verdachtsdiagnosen stellen, ohne alle denkbaren Krankheitsursachen zu berücksichtigen. Beim Diagnosefehler wurde ein Befund zwar erhoben, allerdings falsch interpretiert. Die Abgrenzung von Behandlungs- und Diagnosefehlern kann mitunter schwierig sein. Eine nicht erkannte Zwillingsträchtigkeit bei einer Stute kann zum einen auf eine Fehlinterpretation des Ultraschalls zurückzuführen sein, andererseits kann sie auch auf eine unzureichende sonographische Untersuchung zurückzuführen sein, was einem Befunderhebungsfehler entsprechen würde. Der Bundesgerichtshof erkennt in diesen Fällen immer einen Diagnosefehler an, weshalb es nur darauf ankommt, ob der erhobene Befund fehlerfrei und ausreichend war, jedoch bei richtiger Bewertung eine andere Diagnose hätte ergeben müssen. Andernfalls geht man von einem Befunderhebungsfehler aus, wenn die erhobenen Befunde für eine Diagnosestellung noch nicht ausreichten. Ein weiteres Problem vor dem Sachverständige stehen ist, dass aufgrund der Komplexität von Krankheitsvorgängen eine eindeutige Diagnose mitunter schwierig ist und nicht sofort zu einer Pflichtverletzung des Tierarztes führen muss. Dennoch muss jeder Tierarzt eine gründliche Befunderhebung durchführen und diese kritisch überprüfen, sodass anfängliche Verdachtsdiagnosen sichergestellt werden. Eine Behandlung, die nicht zum gewünschten Erfolg des Pferdehalters führt, wird hingegen nicht als Behandlungsfehler angesehen. Auch das Narkoserisiko und gewöhnliche Komplikationen fallen nicht unter den Behandlungsfehler. Andernfalls würde das Haftungsrisiko des Tierarztes derart ausufern. Der Tierarzt setzt sich mit jeder Behandlung bzw. tierärztlichen Leistung einem Haftungsrisiko durch seine Tätigkeit aus. Sobald der Tierarzt das Pferd begutachtet und behandelt kommt zwischen ihm und dem Tierhalter ein Behandlungsvertrag zustande. Dieser Vertrag verpflichtet den Tierarzt dazu, mit all seinem Wissen und Können das Pferd bestmöglich zu behandeln, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern und Beschwerden zu mindern. Da auch der Tierarzt keine Wunder vollbringen kann, kann er sich nicht zu einer vollständigen Genesung verpflichten, sondern muss nur das ihm Mögliche tun, um den Gesundheitszustand des Pferdes zu verbessern oder zu stabilisieren. Im Gegenzug muss der Pferdehalter, als andere Vertragspartei, die Behandlungskosten bezahlen. Ist dem Tierarzt hingegen ein Fehler unterlaufen, sodass das Pferd falsche Medikamente erhalten hat, ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Befund unterblieben ist, wodurch nun das Pferd verstirbt oder Behandlungsunterlagen unterschlagen wurden, muss der Tierarzt Schadensersatz leisten. Der Tierarzt muss dem Pferdehalter dann die Kosten für die Behandlung oder den Wertverlust des Tieres erstatten. In der Praxis ist allerdings nicht immer ganz einfach nachzuweisen, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Zum einen muss feststehen, dass der Tod des Pferdes oder die unerwünschten Nebenwirkungen und Komplikationen tatsächlich auf dem Handeln des Veterinärs beruhen. Hierbei spricht man von der sogenannten Kausalität. Hier muss grundsätzlich der Tierhalter beweisen, dass der Tierarzt einen Fehler begangen hat. In Fällen aus der Humanmedizin führt ein grober Behandlungsfehler gemäß § 630 h V BGB zur Umkehr der Beweislast, dann muss der Arzt beweisen, dass der grobe Behandlungsfehler nicht zum eingetretenen Schaden geführt hat. Dieser Grundsatz wurde auch von anderen Gerichten auf veterinärrechtliche Fälle angewendet, jedoch immer nur nach Einzelfallabwägungen. Der Bundesgerichtshof hat hier jedoch entschieden, dass den Gerichten kein Ermessen mehr zusteht, sodass wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, die Regel der Beweislastumkehr greift. Der Tierarzt muss nun beweisen, dass sein schwerer Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Schaden war.
Muss ich die Tierarztkosten bezahlen, wenn die Operation gut geht, mein Tier kurze Zeit später aber doch stirbt?
Tragisch sind Fallkonstellationen, in denen das Pferd eine Operation vermeintlich gut übersteht, jedoch trotzdem kurze Zeit später verstirbt. Hierbei könnte bereits ein Fehler bei der Indikationsstellung angenommen werden.
Nach der Diagnose ist der Tierarzt zur Indikationsstellung verpflichtet. Hierbei muss die Erforderlichkeit einer Behandlung der diagnostizierten Krankheit kritisch überprüft werden, unter Abwägung der Risiken und Heilungschancen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers, sowie des Tierschutzrechts. Demnach kann bspw. eine operative Entfernung eines eitrigen Zahnes beim Pferd erforderlich sein, da die Entzündung sonst fortschreiten kann und sich auf den gesamten Zahnbestand des Pferdes und des Knochens auswirken könnte. Dabei handelt es sich um eine Operation mit geringen Eingriffsrisiken und guten Behandlungserfolgen. Die Notwendigkeit der Operation ist gegeben. Eine Behandlung hat jedoch aus tierschutzrechtlicher Sicht zu unterbleiben, wenn die Weiterbehandlung keinen Erfolg verspricht oder nur aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen werden soll. Leidet das Pferd zum Beispiel schon unter anderen schweren Erkrankungen und ist äußerst geschwächt, ist eine Operation wenig erfolgversprechend und würde das Pferd nur zusätzlich leiden lassen. Fehlt es einem tiermedizinischen Eingriff an der Indikation, so entspricht er nicht dem tiermedizinischen Standard und ist fehlerhaft. Bei daraus resultieren Schäden macht sich der Tierarzt schadensersatzpflichtig. Eine denkbare Situation bei Pferden wäre der Fall eines sehr alten und gesundheitlich geschwächten Pferdes, bei dem eine Zahnbehandlung unter Vollnarkose geplant ist, um beispielsweise scharfkantige Zähne abzuschleifen oder Zahnhaken zu entfernen. In diesem Fall überwiegt das Narkoserisiko deutlich den Nutzen der Behandlung, da die Gefahr eines Herzstillstands oder anderer schwerwiegender Komplikationen durch die Narkose sehr hoch ist. Hier fehlt es an der Notwendigkeit des Eingriffs, da das Risiko für das Pferd unverhältnismäßig groß ist im Vergleich zu den Vorteilen, die durch die Zahnbehandlung erzielt werden könnten. In solchen Fällen sollte sorgfältig abgewogen werden, ob der Eingriff tatsächlich erforderlich ist, insbesondere wenn das Wohl des Pferdes und seine verbleibende Lebensqualität im Vordergrund stehen. In Fällen von fehlerhafter Indikation, sind die Tierarztkosten nicht erstattungsfähig und der Tierarzt macht sich zusätzlich schadensersatzpflichtig. Lässt nun beispielsweise ein Pferdehalter bei seinem Pferd einen Tumor operativ entfernen und nur kurze Zeit nach der Operation verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Pferdes jedoch erheblich, und es muss aufgrund schwerer Koliken oder anderer unerwarteter Komplikationen eingeschläfert werden und infolge dessen weigert sich der Pferdehalter, die Kosten zu zahlen und stellt sogar infrage, ob der Eingriff überhaupt notwendig war. In solchen Fällen steht oft Aussage gegen Aussage. Einige Tierhalter bestehen auf Operationen, obwohl diese für das Pferd zu gefährlich sind. Das ist der Fall, wenn das Pferd schon sehr alt ist und ein erhöhtes Risiko besteht, dass das Pferd nicht überleben wird. In solchen Fällen muss regelmäßig der Tierhalter beweisen, dass er nicht ausreichend aufgeklärt wurde und sich deshalb auf die Operation eingelassen hat und mit den späteren Folgen nicht rechnen musste. Gelingt der Bewies nicht, so muss der Tierhalter auch die Kosten hierfür tragen. Auch der Tierarzt muss sich an das Tierschutzgesetz halten. Grundsätzlich kann er auf die Anliegen eines Tierhalters eingehen. Sieht er allerdings die absolute Erfolgslosigkeit der Operation, sowie ein unzumutbares Risiko für das Tier, so darf er die Behandlung ablehnen. Jedoch der Verantwortungsbereich des Tierarztes reicht nicht uneingeschränkt bis nach der Operation. Für Nebenwirkungen und Nachwirkungen wie etwa eine eitrige Operationsnaht und der Tod des Pferdes durch eine Sepsis, die im Zusammenhang mit der Operation und fallen somit auch in den Verantwortungsbereich des Tierarztes. Anders kann es jedoch bewertet werden, wenn das Pferd nach einer erfolgten Kolikoperation Boxenruhe hat, sich beim Füttern aufregt und gegen die Wände tritt und sich ein Bein bricht. Muss das Pferd nun erlöst werden, so muss der Tierhalter dennoch die Kolikoperation bezahlen, auch wenn das Pferd nunmehr nicht lebt. Beruht die Boxenruhe auf der Operation, so haftet der Tierarzt dennoch nicht für sämtliche todesverursachenden Unfälle.
Pferderecht Experte Anwalt Ackenheil: Grundsätzlich gilt, dass die tierärztliche Leistung auch dann bezahlt werden muss, wenn das Pferd kurz nach dem Eingriff verstirbt, es sei denn, es liegt ein nachweislicher Behandlungsfehler vor. Auch wenn der Tierarzt seine Pflichten zur Aufklärung verletzt hat – etwa indem er den Pferdebesitzer nicht ausreichend über die Risiken und Kosten einer Behandlung informiert hat – könnte dies dazu führen, dass der Pferdehalter die Rechnung nicht begleichen muss. Zudem können Verträge oder Vereinbarungen zwischen Tierarzt und Pferdehalter eine Rolle spielen; etwa wenn explizit vereinbart wurde, dass nur bei einem Behandlungserfolg Kosten entstehen. Es wird deutlich, dass die Fragen, wann ein Tierarzt haftet und wann Tierarztrechnungen nicht bezahlt werden müssen, stark von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen und daher nicht immer einfach zu bewerten sind. Um sicherzustellen, dass Ihre Rechte nicht an „Formalitäten“ scheitern, ist es ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren, der auf Pferderecht und Tierarzthaftung spezialisiert ist.
Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt Foto: Imago images/ Sabine Brose