Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt     Foto: Adobe Stock/ Parichat

Der Spezialist für Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die
besten rechtlichen Tipps
rund ums Thema Pferd

Es gibt viele Gründe, warum man sein Pferd in gute Hände abgeben möchte. Neben alten Tieren oder Pferden mit einem Handicap werden auch Pferde aus schlechter Haltung, Rentnerpferde oder Pferde, die nicht mehr reitbar sind, gegen ein geringes Entgelt vermittelt. Damit die Tierheime, Tierschutzvereine oder die Besitzer sicher sein können, dass das Pferd tatsächlich einen artgerechten und liebevollen Endplatz erhält, werden diese Pferde mit einem sogenannten Schutzvertrag abgegeben. Um sicherzustellen, dass die Pferde in ein artgerechtes Zuhause kommen, welches auf die individuellen Bedürfnisse oder Handicaps des Pferdes eingeht, möchten sich die wohlwollenden Vereine und Tierheime mit einem Vertrag absichern. Der Schutzvertrag sollte daher immer schriftlich und ausführlich vereinbart werden, damit Vertragsverstöße geahndet werden können. Nicht selten sind ehemalige Pferdebesitzer geschockt, wenn sie ihr Pferd, welches sie mit Schutzvertrag veräußerten, damit es seinen Ruhestand auf der Weide noch genießen kann, später auf Onlineplattformen zum Kauf oder sogar unter Turnierteilnehmern wiederfinden. Es ist daher ratsam, auch beim Abschluss eines Schutzvertrages auf dessen Rechtswirksamkeit zu achten. Welche Rechte und Pflichten habe ich nach dem Abschluss eines Schutzvertrages? Doch was ist ein Schutzvertrag, und wie unterscheidet er sich von Kaufverträgen? Wie ist der Schutzvertrag rechtlich einzuordnen, und worauf sollte man beim Abschluss eines Schutzvertrages achten?

Welchem Vertragstyp entspricht
der Schutzvertrag?

Der Schutzvertrag ist auch bekannt als Tierüberlassungsvertrag oder Vermittlungsvertrag. Er räumt dem Veräußerer nach der Übergabe an den Erwerber des Tieres umfangreiche Rechte im Hinblick auf das Tier ein. Bei einem Schutzvertrag steht das Wohlergehen des Tieres an oberster Stelle, sodass sich der Veräußerer hinsichtlich der Haltungsbedingungen und bei Krankheiten absichern möchte. Gerade Pferde mit Handicap werden gerne durch viele Hände gereicht. Um dies zu verhindern, enthält der Schutzvertrag Vertragsklauseln, die genau dies verhindern sollen. Gesetzlich ist der Schutzvertrag nicht geregelt. Aus diesem Grund handelt es sich um einen Vertrag sui generis mit Aspekten des atypischen Verwahrungsvertrages, wenn das Eigentum am Tier nicht übergehen soll. Der Vertrag enthält aber auch Elemente des Kaufvertrages, wenn das Eigentum an den Erwerber übergehen soll, sowie Elemente des Schenkungsvertrages, wenn kein Entgelt vereinbart wird. In der Regel erfolgt dies als sogenannte Handschenkung, bei der das Tier unverzüglich übergeben wird. Anders sieht das aus, wenn der Veräußerer ein Schenkungsversprechen abgibt und das Tier noch nicht sofort übergeben werden soll. In diesem Fall sollte das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden, um Gültigkeit zu erlangen. Die Unentgeltlichkeit ist in der Praxis nicht untypisch, da die Tiere meist an gesundheitlichen Problemen leiden, die mitunter mit hohen finanziellen Kosten verbunden sind und den neuen Erwerber „nur belasten“. Da der Aspekt eines schönen Endplatzes an oberster Stelle steht, verzichten die Veräußerer meist auf ein Entgelt. In manchen Fällen erfolgt die Übergabe des Tieres im Austausch einer anderen Leistung, sodass prinzipiell auch ein Tauschgeschäft denkbar ist. Teilweise wird auch eine Leihe des Pferdes vereinbart, bei der sich die Eigentumslage nicht verändert. Da der Schutzvertrag sehr individuell ausgestaltet werden kann, sollte man darauf achten, keine rechtswidrigen Vertragsklauseln einzubauen, damit der Vertrag nicht unwirksam wird.

Worauf muss man bei der Erstellung eines Schutzvertrages achten?

Im Internet gibt es eine Vielzahl an Vertragsvorlagen. Diese vorformulierten Verträge enthalten meist Fehler, die letztlich zu Problemen bei der Gewährleistung führen können. Ferner muss beachtet werden, dass diese Vorlagen, auch wenn der Verwender sie nur einmalig nutzen möchte, als für eine „Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen“ gelten, welche der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen. Diese Verträge halten der AGB-Kontrolle jedoch nicht stand und sind in ihrem Inhalt dann unwirksam. Für den Schutzvertrag besteht zudem kein Formerfordernis. Der Vertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung oder der Beachtung strenger Formvorschriften. Prinzipiell kann der Vertrag daher auch mündlich abgeschlossen werden, was in der Praxis allerdings zu Beweisschwierigkeiten führt, und gerade das möchte man zum Schutze des Tieres verhindern.

Was sollte im Schutzvertrag stehen?

Der Vertragsinhalt richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen und Lebensumständen des Tieres. Hat das Pferd beispielsweise Vorerkrankungen wie Hufrehe und darf es nicht auf Weiden stehen, sollten die Parteien dies ausdrücklich festhalten. Vorerkrankungen sollten zudem immer aufgelistet werden sowie die erforderlichen Haltungsbedingungen wie etwa Offenstallhaltung bei Asthma-Pferden. Sämtliche Vorerkrankungen und Befunde des Tieres sollten im Vertrag stehen. Verzichtet der Erwerber auf die Befundunterlagen, sollte das ebenfalls ausdrücklich festgehalten werden. Besonders wichtig für einen Schutzvertrag sind die Nutzungsbeschränkungen. Hierbei sollte ausführlich vereinbart werden, in welchem Umfang das Pferd noch reitbar ist und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Da die Haltung eines eingeschränkten oder kranken Tieres nicht immer einfach ist, vereinbaren die Parteien regelmäßig eine Auskunftspflicht. Das ist zum einen für den Erwerber von Vorteil, da er den Veräußerer bei Unklarheiten oder Problemen um Rat fragen kann, aber auch der Veräußerer kann sich über das Wohlergehen des Tieres erkundigen. Die tierärztliche Versorgung des Tieres sollte im Vertrag ebenfalls vereinbart werden. Manche Parteien räumen sich auch ein Besuchsrecht ein, sowie eine Rückführung des Tieres, sofern der Erwerber nicht mehr für das Tier sorgen kann. Auch wenn Eigentumsvorbehaltsklauseln und sonstige Vorkaufsrechtklauseln der Kontrolle meist nicht standhalten, sollten sich die Parteien vor Augen führen, dass das Tierwohl bei der Vermittlung letztlich an erster Stelle steht. Der Erwerber sollte sich der enormen Verantwortung und eingeschränkten Verwendung eines gehandicapten, kranken oder alten Tieres bewusst sein und seine Versorgung langfristig gewährleisten können.

Wie sieht es mit der Versicherung und der Haftung beim Schutzvertrag aus?

Immer wieder kommt es vor, dass sich die Erwerber nicht ordentlich um das Pferd kümmern, es entgegen seinen Möglichkeiten und seiner gesundheitlichen Beschaffenheit nutzen oder sogar weiterveräußern. Dabei werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen meist verschwiegen, und die unwissenden Erwerber erleben oftmals eine böse Überraschung. Um zu verhindern, dass die Tiere erneut durch viele Hände gehen oder Schmerzen ausgesetzt werden, möchte man mit dem Schutzvertrag das Wohl des Tieres sicherstellen. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, Auflagen im Vertrag zu vereinbaren. Werden bestimmte Auflagen nicht erfüllt, kann der Veräußerer das Pferd bei Schenkungen zurückfordern. Es besteht auch die Möglichkeit, Vertragsstrafen in den Vertrag aufzunehmen. Meist muss der Erwerber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Auflagen eine Geldstrafe an den Verein oder das Tierheim zahlen. Auch beim Schutzvertrag gilt: Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des Tieres geht mit Übergabe des Tieres auf den Erwerber über. Es besteht auch die Möglichkeit des Kaufs auf Probe. Auch hier trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Tieres während der Probezeit. Eine Garantie wird in einem Schutzvertrag regelmäßig ausgeschlossen. Die Parteien sind sich dann darüber einig, dass die weitere Entwicklung des Tieres nicht absehbar ist, und auch die Gewährleistung wird in der Regel ausgeschlossen. Dies darf jedoch nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geschehen, die auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Käufers beruhen.

Anwalt für Pferderecht Andreas Ackenheil: Wie bei allen rechtlichen Streitigkeiten kommt es auch bei einem Schutzvertrag auf die Umstände des Einzelfalls an. Was wurde im Schutzvertrag vereinbart, und wurde dies auch rechtswirksam vereinbart? Wurden zum Beispiel die Vertragsstrafen rechtswirksam in den Vertrag mitaufgenommen? Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, ist zu beachten, welche vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, ob ein Verstoß belegt werden kann oder sonst wie gegen Vertragspflichten verstoßen wurde. Der Schutzvertrag sollte daher immer schriftlich vereinbart werden und sicherheitshalber von einem Anwalt geprüft werden, damit die rechtlichen Klauseln auch einer AGB-Kontrolle standhalten. Auch hier gilt: Je ausführlicher der Vertrag ist, desto weniger Beweisschwierigkeiten gibt es letztlich.

Unser Experte

Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Online-Portalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.

www.tierrecht-anwalt.de

#doitride-Newsletter   Sei dabei und unterstütze die #doitride-Kampagne! Mit unserem Newsletter verpasst Du keine Neuigkeiten rund um #doitride. Jetzt aktivieren!