Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt Foto: Shutterstock/ CameraCraft
Der Spezialist für Pferderecht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd
Reitbeteiligungen basieren auf gegenseitigem Vertrauen, denn jeder Pferdebesitzer möchte sein Pferd in guten Händen wissen und auch die Reitbeteiligung, möchte eine Vertrauensbeziehung zwischen allen Beteiligten. Die Konstellation der Reitbeteiligung wird im Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nicht speziell geregelt, dennoch sollte man auf den gängigen Vertrag per Handschlag in der Reiterszene verzichten, da mündliche Vereinbarungen im Streitfall nur schwer dem Beweis zugänglich sind. Auch wenn die Chemie zwischen Pferdeeigentümer, Reitbeteiligung und dem Pferd stimmt und man immer die richtige Kommunikation gefunden hat, kann es z. B. bei einem Haftungsfall zum Bruch kommen.
Stürzt die Reitbeteiligung vom Pferd und erleidet schwere Verletzungen, stellt sich die Frage: Wer haftet? Wer zahlt mehrere tausend Euro an Schmerzensgeld? Wenn das Pferd von der Pferdeweide ausbricht und einen Unfall verursacht, nachdem die Reitbeteiligung das Pferdegatter nicht richtig geschlossen hat, der Tierarzt zu spät geholt wurde oder Anweisungen nicht befolgt wurden? Spätestens jetzt wird man sich intensive Gedanke machen müssen, welche Aufgaben die Reiterin als Reitbeteiligung übernehmen sollte und wer die Haftung für den Schaden übernimmt.
Was ist die Reitbeteiligung aus rechtlicher Sicht?
Wer ein Pferd besitzt, wird rechtlich als Tierhalter § 833 S.1 BGB eingeordnet. Als Tierhalter haftet man verschuldensunabhängig für Schäden, die das Pferd gegenüber Dritten verursacht. Tierhalter ist nach dem § 833 S.1 BGB derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Pferd hat, finanziell für das Tier aufkommt und einen Nutzen aus dem Tier zieht sowie das Verlustrisiko trägt. Abzugrenzen ist die Tierhaltereigenschaft aber von der reinen Gefälligkeit. Wer für einen Stallkollegen das Pferd einmalig oder nur gelegentlich unentgeltlich reitet, handelt aus reiner Gefälligkeit und ist nicht als Tierhalter im Sinne des § 833 S.1 BGB anzusehen. Diese Person ist dann lediglich Fremdreiter, und durch das Pferd verursachte Schäden werden von der Tierhalterversicherung des Pferdehalters abgedeckt. Wird das Pferd hingegen regelmäßig von einer anderen Person geritten und versorgt, und das auch gegen Entgelt, liegt ein Mietvertrag zwischen den Parteien vor. Dann wird die Reitbeteiligung möglicherweise rechtlich als Mithalterin eingeordnet und haftet selbst für die Schäden, die sie in Folge eines Sturzes erleidet, da sie auf eigene Gefahr gehandelt hat. Wird das Pferd einer anderen Person unentgeltlich zur Verfügung gestellt, liegt ein sogenannter Leihvertrag vor. Auch bei dem sogenannten „zur Verfügung stellen“ liegt ein Leihvertrag vor, bei dem der Verleiher sein Pferd jederzeit zurückverlangen kann. Aus diesem Grund sollte man schriftlich vereinbaren, was mit dem Pferd gemacht werden darf.
Ist ein Reitbeteiligungsvertrag notwendig?
Der Umgang mit Tieren ist nicht ungefährlich. Pferde können jederzeit unerwartet reagieren und schwere Unfälle verursachen.
Nicht nur beim Reiten kann es zu Stürzen kommen, auch beim täglichen Umgang im Stall kann es vorkommen, dass das Pferd die Reitbeteiligung, Dritte oder Eigentum von Dritten beschädigt. Der Reitbeteiligungsvertrag ist schon deshalb wichtig, damit die Parteien festlegen können, welche Pflichten, Rechte und Kosten der Reitbeteiligung entstehen. So werden Konflikte vermieden, und beide Seiten sind abgesichert, wenn es doch einmal zu einem Unfall kommt. Der Vertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden, damit im Schadensfall nachweisbar ist, welche Rechte und Pflichten unter Umständen verletzt wurden.
Wichtige Punkte, die im Reitbeteiligungsvertrag nicht fehlen dürfen sind:
■ Angaben zum Eigentümer des Pferdes (Name, Anschrift etc.)
■ Angaben zur Reitbeteiligung (Name, Anschrift etc.)
■ Angaben zum Pferd (Lebensnummer)
■ Was darf die Reitbeteiligung mit dem Pferd machen? (Springen, Ausreiten, Longieren, Bodenarbeit)
■ Mögliche Turnierteilnahme oder Teilnahme an Reitunterricht oder Springtraining
■ Ggf. Einverständniserklärung der Eltern bei Minderjährigkeit
■ Wie oft reitet die Reitbeteiligung das Pferd (Wochentage)?
■ Welche Pflichten hat die Reitbeteiligung? (Pflege des Pferdes und des Zubehörs)
■ Welche Rechte hat die Reitbeteiligung? (Rücksprachen mit Tierarzt, Schmied und Trainer)
■ Welche Besonderheiten hat das Pferd? (Medikamente, Verhaltensweisen, Vorerkrankungen)
■ Vertragsdauer/Kündigungsfrist des Vertrages aus wichtigem Grund (z. B. bei grobfahrlässigem und vorsätzlichem Fehlverhalten)
■ Haftung bei Unfällen (z. B. keine Haftung für Schäden am Pferd bei vereinbarter und genehmigter Nutzung des Pferdes)
■ Zusätzliche Vereinbarungen
■ Versicherungsschutz
Was muss die Reitbeteiligung vor Vertragsabschluss beachten?
Für jede Reitbeteiligung ist eine Unfall- und Privathaftpflichtversicherung zwingend notwendig, damit diese im Schadensfall Verletzungen des Reiters oder Schäden an Dritten übernimmt. Die Reitbeteiligung sollte sich zudem genau darüber informieren, was sie bei dem Pferd beachten muss, und etwaige Auffälligkeiten vertraglich festhalten. Der Pferdehalter muss die Reitbeteiligung auch über Besonderheiten des Pferdes in Kenntnis setzen. Ein Haftungsausschluss für fahrlässiges Verhalten wird regelmäßig von den Parteien vereinbart.
Was sollte man bei einer minderjährigen Reitbeteiligung beachten?
Für junge Reiter ist eine Reitbeteiligung eine gute Möglichkeit, zu lernen, wie viel Arbeit und Verantwortung ein Pferd erfordert. Auch aus finanzieller Sicht ist die Reitbeteiligung für Jugendliche sehr interessant, da man nicht die volle finanzielle und zeitliche Verantwortung tragen muss. Da viele Eltern nicht wollen, dass das Kind die Schule vernachlässigt, weil das Pferd zu viel Zeit in Anspruch nimmt, stimmen sie keinem eigenen Pferd zu.
Kommt eine Reitbeteiligung in Betracht, müssen die Jugendlichen vorab mit ihren Eltern klären, ob sie einen Reitbeteiligungsvertrag abschließen dürfen. Ein Reitbeteiligungsvertrag ohne die Einwilligung der Eltern ist rechtlich nichtig. Insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Aufsichtspflichten müssen die Eltern einem Vertrag zustimmen. Andernfalls könnten sie bei einem Unfall wegen Verletzung der Aufsichtspflichten in Anspruch genommen werden.
Sollten die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbaren?
Haftungsausschlüssen von der Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB sind grundsätzlich möglich, aber formal ziemlich kompliziert, denn ein vorgefertigter Vertragsvordruck ist mittlerweile rechtlich unwirksam. Wird ein Haftungsausschluss vereinbart, gilt dieser lediglich im Innenverhältnis, also zwischen dem Pferdehalter und der Reitbeteiligung.
So heißt es in einigen Reitbeteiligungsverträgen: „Die Reitbeteiligung verzichtet auf Ansprüche gegenüber dem Pferdeeigentümer aus § 833 BGB wegen aller, ihr durch das Pferd entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind.“ Schwieriger gestalte sich Haftungsausschlüsse, die über das Innenverhältnis hinausgehen. Das ist der Fall, wenn der Pferdeeigentümer auch einen Haftungsausschluss gegenüber der Kranken- und Sozialversicherung der Reitbeteiligung vereinbaren will. Derartige Haftungsausschlussklauseln sind unwirksam.
Tipp vom Anwalt für Pferderecht Ackenheil:
Bevor man Gefahr läuft, bei einem Haftungsfall vor dem finanziellen Ruin zu stehen, sollte man einen rechtssicheren Reitbeteiligungsvertrag erstellen lassen. Als spezialisierte Kanzlei für Pferderecht informieren, beraten und vertreten mein Team und ich seit über 20 Jahren bundesweit im Pferderecht. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.
Ihr Anwalt für Pferderecht
Rechtsanwalt Ackenheil
Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferderecht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.