Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt Foto: www.Slawik.com
Auf der Suche nach dem passenden Pferd bedienen sich immer mehr kaufinteressierte Reiter sogenannter Vermittler, die ihnen bei der Suche und dem abzuwickelnden Pferdekauf zur Seite stehen
Fraglich ist in diesem Zusammenhang oftmals, wer nun die Vertragsparteien des eigentlichen Kaufvertrages sind. Die Frage nach den Vertragsparteien beim Pferdekaufvertrag ist, insbesondere für die Frage der Gewährleistung und Haftung, essentiell. Da im Pferdekaufrecht vieles noch per Handschlag geregelt wird, geht der Käufer häufig fälschlicherweise davon aus, dass sein Verhandlungspartner auch der Vertragspartner ist.
Ferner müssen auch die jeweiligen Gewährleistungsrechte beachtet werden. Insbesondere bei einem Pferdekauf von einem Händler (Unternehmer § 14 BGB) können andere Gewährleistungsregelungen als bei Privatkäufen gelten. Treten bei einem Pferdekauf Vermittler auf, sollte man daher einiges beachten. Besondere Schwierigkeiten können auftreten, wenn die Pferde aus dem Ausland stammen und ein Händler aus Deutschland als Vermittler auftritt. Dabei stellt sich die Frage, welche Regelungen beim internationalen Pferdekauf beachtet werden müssen und wer im Streitfall haftet.
Was sollte man bei einem vermittelten Kaufvertrag beachten?
Ein vermittelter Pferdekauf sollte immer schriftlich abgeschlossen werden, damit klar wird, wer Käufer und Verkäufer ist. Zudem müssen die Anschriften der Vertragsparteien schriftlich festgehalten werden. Der Vermittler sollte auch als dieser benannt werden, um sicherzugehen, dass dieser nicht fälschlicherweise als Verkäufer angesehen wird. Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann er nachweisen, dass er in fremdem Namen gehandelt hat. Verkauft eine Privatperson das Pferd über einen Dritten, der als Unternehmer tätig ist, können diese die Gewährleistungsrechte gegenüber jedem Käufer ausschließen.
Anderes gilt für den Unternehmer. Dieser kann die Gewährleistungsrechte nicht ausschließen, wenn er an eine Privatperson verkauft, unabhängig davon, ob eine Privatperson vermittelt.
Haftet der Vermittler im Rahmen des Pferdekaufvertrages?
Grundsätzlich nein. Im Rahmen des Pferdekaufvertrages haften grundsätzlich nur die im Vertrag genannten Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer). Der Vermittler haftet nur in Ausnahmefällen, beispielsweise, wenn er dem Käufer vorsätzlich wichtige Informationen verschweigt oder bewusst falsche Angaben zur Beschaffenheit des Pferdes macht.
Das ist der Fall, wenn der Vermittler dem Käufer einen falschen Ausbildungsstand nennt oder zusichert oder auf eine Nachfrage seitens des Käufers bewusst wahrheitswidrig antwortet. Auch das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften des Pferdes kann die Haftung des Verkäufers begründen, wenn das Verschweigen ursächlich für die Kaufentscheidung des Käufers war. Ferner ist auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse oder ein persönliches Vertrauensverhältnis des Vermittlers zum Käufer entscheidend. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vermittler in eigenem Interesse gehandelt hat und er nicht nur durch eine Provision von dem Kauf profitiert hat. Das ist dann anzunehmen, wenn er das Pferd wiederum beim Vermittler in Zahlung gegeben hat.
Was muss man beim Pferdekauf bei einem gewerblichen Pferdehändler beachten?
Als gewerblicher Pferdehändler wird angesehen, wer regelmäßig, planmäßig auf eine gewisse Dauer Pferde zum Verkauf anbietet.
Unbedeutend für die Einordnung als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist es, ob der Händler eine Gewinnerzielungsabsicht hat oder ob er tatsächlich Gewinne erzielt. Auch ohne Gewerbeanmeldung wird eine Person, die Pferde regelmäßig, planmäßig und für eine gewisse Dauer zum Verkauf anbietet, als Unternehmer gemäß § 14 BGB angesehen.
Welche Pflichten hat der Pferdekäufer (Privatperson) beim Pferdekauf von einem Unternehmer?
Der Pferdekauf zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson ist ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 I BGB. Bei einem gegenseitigen Vertrag verpflichten sich sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zur Erfüllung ihrer verbindlichen Pflicht aus dem Kaufvertrag. Der Käufer verpflichtet sich zur fristgerechten Kaufpreiszahlung und Abnahme des Pferdes. Außerdem muss er den Verkäufer über etwaige auftretende Mängel informieren. Der gewerbsmäßige Verkäufer verpflichtet sich zur fristgerechten Übergabe des Pferdes. Zudem muss er dem Käufer fristgerecht das Eigentum an dem Pferd verschaffen und die entsprechenden Dokumente aushändigen.
Der Verkäufer verpflichtet sich außerdem zur Übergabe eines mangelfreien Pferdes. Das bedeutet, dass der Übergang der Gefahr des plötzlichen Untergangs des Pferdes erst zum Zeitpunkt der Lieferung vom Verkäufer an den Käufer erfolgt.
Provisionszahlungen beim Pferdekauf an den Vermittler oder den Trainer
Wer ein Pferd an einen Kaufinteressenten vermittelt, tut dies meist nicht ohne Hintergedanken. Viele Vermittler sehen in der Vermittlung von Sportpferden ein lukratives Geschäft, denn je nach Preissegment des Pferdes können hohe Provisionen für den Vermittler herausspringen.
Im Juli 2017 beschäftigte sich das OLG Celle mit einem Fall, bei dem bei einem Pferdekauf auch Provisionszahlungen geflossen waren, ohne dass der Käufer davon etwas wusste. Das Oberlandesgericht legte fest, dass der Käufer über Zahlungen an Dritte, die ihn bei seiner Kaufentscheidung beraten und auf den Vertragsschluss Einfluss haben (zum Beispiel Trainer, Vermittler etc.), informiert werden muss. Wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I, II BGB) und vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 830 I 1 BGB) verpflichtete das Gericht die Beklagten, dem Käufer den gesamten Kaufpreis zurückzuzahlen und das Pferd zurückzunehmen. Im konkreten Fall suchte die Klägerin ein Dressurpferd für ihre Tochter, damit diese auf internationalen Turnieren starten könne. Der Trainer der Tochter empfahl der Klägerin, ein vermögendes Sportpferd, welches ein anderer Berufsreiter zum Kauf anbot, zu erwerben. Die Familie erwarb den Hengst für 1,6 Millionen Euro. Der Trainer der Tochter erhielt dabei eine Provisionszahlung in Höhe von 310.000 Euro, wovon die Familie allerdings nichts wusste. Daraufhin wurde der Kaufvertrag wirksam von der Klägerin angefochten und sie erhielt den gesamten Kaufpreis zurückerstattet. Das OLG Celle stellte fest, dass die vermittelnden Personen aufgrund ihrer beratenden Rolle die Kaufentscheidung beeinflussen können und somit einer Informationspflicht gegenüber dem Käufer unterliegen. Zudem nahm das OLG ein sittenwidriges Verhalten an, da der Trainer das Treueverhältnis, fremde Vermögensinteressen zu wahren, und das besondere Vertrauen missbraucht hat, indem er Geld für die Beratung angenommen hatte (§§ 311 III, 241 II BGB). Das Gericht nahm eine gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers und des Vermittlers an. Das Verhalten des Reitlehrers als Vermittler muss sich der Verkäufer gemäß § 278 BGB zurechnen, da dieser als dessen Vertreter gemäß §§ 164 I, 167 I BGB gehandelt hatte.
Wann ist eine Provisionszahlung sittenwidrig?
Wann eine Provisionszahlung wegen Wucher zur Sittenwidrigkeit des Pferdekaufvertrags führt, entschied das OLG Frankfurt mit seinem Urteil vom 26.01.2018. Im konkreten Fall veräußerte der Verkäufer das sechsjährige M-erfolgreiche Springpferd für 60.000 Euro an den Käufer.
Kurz nach der Übergabe wurde eine Lahmheit bei dem Pferd festgestellt, die auf einen Chip in jedem Hinterbein des Pferdes zurückzuführen war. Zudem wurden eine geringgradige Mauke sowie Sehnenscheidengallen festgestellt.
Die Befunde veranlassten den Tierarzt dazu, das Pferd als sportuntauglich einzustufen. Der Kläger erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da das Pferd nur noch einen Verkehrswert von 5.000 bis 8.000 Euro hatte. Er forderte vom Beklagten Rückzahlung der bereits angezahlten 40.000 Euro.
Das OLG erklärte den Kaufvertrag gemäß § 138 I BGB für nichtig und sprach dem Kläger einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt.1 BGB zu, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Das OLG nimmt Sittenwidrigkeit bei einem Pferdekauf an, wenn der Verkaufserlös über dem doppelten Durchschnittspreis eines Sportpferdes liegt. Zur Orientierung diente ein Gutachten, bei dem ein durchschnittlich veranlagtes Sportpferd auf einen Wert von 9.500 Euro eingestuft wurde. In diesem Fall lag ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Bei dem streitentscheidenden Pferd wurde der Durchschnittspreis deutlich überschritten, weshalb der Kaufvertrag wegen Wucher als nichtig angesehen wurde.
Was muss man beim Pferdekauf aus dem Ausland beachten?
Erwirbt man ein Pferd aus dem Ausland, ist besondere Vorsicht geboten. Ist das erworbene Pferd mit einem Mangel behaftet, müssen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer im Ausland geltend gemacht werden. Dabei müssen europarechtliche Vorschriften beachtet werden. Nur in Ausnahmefällen kann der Käufer Ansprüche in Deutschland geltend machen.
Auch beim Pferdekauf aus dem Ausland treten meist Vermittler auf, die für die deutschen Kunden Pferde im Ausland suchen. Sie sind mit Gestüten und Zuchtställen im Ausland vernetzt und organisieren den Verkauf. Insbesondere Pferde aus Spanien werden gerne nach Deutschland importiert, da bestimmte Rassen wie der Andalusier oder der PRE nur in Spanien gezüchtet werden. Die Vermittler verlangen für die Organisation des Kaufs, des Transports, für die Kommunikation zwischen dem Käufer und Verkäufer, die Betreuung der Kaufuntersuchungen sowie die Klärung etwaiger Fragen eine Vermittlerprovision. Die Vermittlerprovision liegt in der Regel bei 10 bis 15 Prozent des Verkaufspreises des Pferdes. Grundsätzlich erhält zunächst der Vermittler den gesamten Preis und zahlt den eigentlichen Kaufpreis an den Verkäufer aus. Verlangt der Vermittler mehr Provision und stellt sich später heraus, dass das Pferd mangelhaft ist, so muss der Vermittler damit rechnen, dass er sich wegen eines Umgehungsgeschäftes hinsichtlich der zu hohen Provision und der Mängel verantworten muss. Es empfiehlt sich daher für beide Vertragsparteien, die exakte Provision und den Kaufpreis im Vertrag schriftlich festzuhalten.
Ein Pferd aus dem Ausland importieren
Hat man sein Traumpferd im Ausland entdeckt und sich zum Kauf entschieden, kommen einige organisatorische Aspekte auf den Käufer zu. Neben der Organisation des Imports muss das Pferd auch tierärztliche Untersuchungen durchlaufen. Damit wird sichergestellt, dass das Pferd keine ansteckenden Krankheiten oder Seuchen mit nach Deutschland bringt. Beim Transport müssen zudem die entsprechenden Dokumente vorliegen, etwa der Pferdepass.
Stammt das Pferd aus dem EU-Ausland, ist der Import deutlich einfacher, da in der EU einheitliche Regelungen gelten. Zum einen benötigt man eine Gesundheitsbescheinigung, die man bei der zuständigen Veterinärbehörde erhält. Zudem muss der Equidenpass/Pferdepass mitgeführt werden. Etwaige Tests und Impfungen zu bestimmten Seuchen sind in manchen Ländern ebenfalls notwendig. Für Pferdetransporte im wirtschaftlichen Rahmen ist die EU-Verordnung Nr. 1/2005 des Europäischen Rats vom 22.12.2004 zum Schutz von Tieren beim Transport entsprechend zu beachten. Anders sieht es bei Importen aus Drittländern aus. Es ist ratsam, sich genau mit den entsprechenden Verordnungen des jeweiligen Herkunftslandes auseinanderzusetzen.
Tipp vom Anwalt für Pferderecht Ackenheil: In pferdekaufrechtlichen Angelegenheiten gerade bei der Einschaltung von Vermittlern und Händlern können besondere rechtliche Schwierigkeiten auftreten, die es notwendig machen, sich frühzeitig Expertenrat einzuholen.
Ihr Spezialist für Pferderecht
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde- recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.