Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt Foto: Adobe Stock/Photolink
Der Spezialist für Pferde-recht, Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, gibt auch in dieser Ausgabe die besten rechtlichen Tipps rund ums Thema Pferd
Mittlerweile sind beeindruckende Luftaufnahmen nicht nur für professionelle Videomacher oder Fotografen mög- lich. Auch Hobbyfotografen und Filmemacher verwen- den Drohnen, um die Landschaft aus der Vogelperspektive zu filmen. Allerdings geben die Drohnen ein summendes Geräusch von sich, was für viele Tiere wie ein Bienenschwarm klingt und den Fluchtinstinkt auslöst. Je nachdem, wie tief die Drohne fliegt, können die Tiere das Geräusch nicht zuordnen und werden verängstigt oder geraten in Panik.
Das Summen stammt von den Rotoren der Drohne, und insbesondere Fluchttiere wie beispielsweise Pferde reagieren äußerst sensibel auf das unbekannte Geräusch. Fliegt eine Drohne über eine Pferdekoppel und verängstigt die Pferde, so können schwere Unfälle entstehen, wenn die Tiere in Panik über die Koppel springen und unkontrolliert über Straßen oder Wege galoppieren. Zusammenstöße mit Spaziergängern oder mit anderen Verkehrsteilnehmern können schwerwiegende Folgen haben. Es stellt sich daher die Frage, ob Drohnen über Pferdekoppeln oder private Reitanlagen fliegen dürfen. Wer haftet, wenn Pferde durch die Drohne in Panik geraten?
Was ist eine Drohne?
Eine Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Mit einem Gewicht von zwei bis fünf Kilogramm sind sie zwar leicht, jedoch kein Spielzeug, sondern gehören in erfahrene Hände.
Welche Probleme können durch Drohnen entstehen?
Es kommt immer wieder vor, dass Pferde und andere sensible Tiere durch Drohnen irritiert werden und in Panik geraten. Das kann sowohl bei einem Ausritt schwere Unfälle verursachen oder auf Pferdekoppeln zu Weideausbrüchen führen. In der Vergangenheit kam es zudem vor, dass Tierquäler bewusst Drohnen über Pferdekoppeln gestartet haben, um die Pferde zu erschrecken. Dabei wurden starke Fluchtreaktionen bei den Pferden ausgelöst, sodass diese über den Koppelzaun sprangen und sich verletzten.
Besonders dramatische Unfälle ereigneten sich, wenn die Pferde mit unbeteiligten Dritten kollidierten wie beispielsweise Fußgängern, Fahrradfahrern oder Autos. Ebenso gefährlich kann es werden, wenn die Drohne auf einer Pferdekoppel abstürzt. Vielen Hobbypiloten ist nicht bewusst, dass sie die Tiere mit den Drohnen nervös machen können. Auf den Fluchtversuchen können die Pferde entweder sich oder andere Personen verletzen. So manch panisches Pferd macht dann auch nicht vor einem unbeteiligten Spaziergänger Halt und kann diesen im schlimmsten Fall überrennen.
Was muss man beachten, bevor man eine Drohne starten lässt?
Zunächst sollte der Pilot der Drohne freie Flächen aufsuchen, auf denen sich weder Pferde noch sonstige Wildtiere befinden, um diese nicht zu verängstigen. Grenzt die Freifläche an Weiden von Landwirtschafts- oder Pferdebetrieben an, sollte man unbedingt Rücksprache zu den Grundstückseigentümern halten, damit diese entscheiden können, ob sie ihre Tiere nicht lieber in den Stall holen.
Zudem benötigt der Pilot eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder der zuständigen Behörde, um die Drohne überhaupt starten zu lassen. Wer ohne Erlaubnis eine Drohne fliegen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eine Genehmigung für Drohnenflüge auf öffentlichen Plätzen können sich Drohnenpiloten auch bei der jeweiligen Gemeinde einholen. Auf Modellflugplätzen ist es allerdings möglich, eine Drohne starten zu lassen, sofern man Mitglied des Clubs ist oder sich dort eine Genehmigung eingeholt hat. Dies muss allerdings unter Aufsicht einer Person des Clubs stattfinden. Zudem muss man gemäß § 43 II LuftVG eine Versicherung für die Drohne abschließen. Eine private Haftpflichtversicherung reicht nicht aus.
Benötigt man für das Drohnenfliegen besondere Qualifikationen?
Ja. Wer Drohnen fliegen lassen möchte, benötigt seit dem 1.10.2017 einen sogenannten Drohnenführerschein. Gemäß § 21 d LuftVO werden vom Drohnenpiloten praktische und theoretische Kenntnisse im Umgang und der Führung einer Drohne gefordert. Beim Starten einer Drohne im gefesselten System ist zudem auch eine Genehmigung durch die jeweilige Behörde erforderlich.
Drohnen werden auch im Reitsport eingesetzt
Im Pferdesport werden ebenfalls gezielt Drohnen eingesetzt. Die Vogelperspektive verschafft einen besseren Überblick über Reitturniere oder hilft bei der Analyse von Trainings- und Unfallsituationen. Durch die Luftaufnahmen können falsch gerittene Lektionen wie Schulterherein, Traversalen oder Pirouetten analysiert werden.
Das ist nicht nur im Training hilfreich, sondern kann auch Turnierrichtern bei der Bewertung helfen. Zudem kann durch die Luftaufnahmen an der Linienführung in Dressur, Springen und der Vielseitigkeit gearbeitet werden.
Was muss man beim Einsatz von Drohnen im Reitsport beachten?
Da Pferde Fluchttiere sind und schnell durch abrupte Bewegungen und unbekannte Geräusche verängstigt werden können, sollte man die Drohne fixieren, damit sie ihren Standort beibehält und nicht unerwartet abstürzt. Auf Reitturnieren wird meist eine sogenannte „gefesselte Drohne“ eingesetzt. Dadurch verlässt die Drohne ihren Standort nicht und kann nicht auf Pferde und Passanten herabstürzen. Durch eine gewisse Höhe werden zudem die Reiter und Pferde nicht durch Rotorengeräusche irritiert.
Wer haftet bei Schadensfällen, die beim Aufeinandertreffen von Pferd und Drohne entstehen?
Für Schadensfälle, die durch eine Drohne entstehen, haftet grundsätzlich der Halter der Drohne. In § 33 LuftVG wird geregelt: „(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeuges durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen (…).“
Wird eine Person oder eine Sache durch den Betrieb der Drohne verletzt oder beschädigt, haftet der Halter der Drohne für den entstandenen Schaden. Das gilt auch für gewerbliche Vermieter von Drohnen. Sie haften für Schäden, die Kunden durch ihre Drohnen verursachen. Es wird deutlich, dass stets zwischen Pilot und Eigentümer der Drohne unterschieden wird. Wer Eigentümer der Drohne ist, ist auch der Halter und muss demnach für sämtliche Schäden haften. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Pilot der Drohne ohne Kenntnis oder Einverständnis des Halters die Drohne starten lässt. Anstelle des Halters muss dann der Pilot für Schäden, die im Betrieb der Drohne entstehen, haften.
Doch wie sieht es aus, wenn die Tierhalterhaftung und die Halterhaftung der Drohne aufeinandertreffen? Der Halter eines Luxustieres haftet gemäß § 833 S.1 BGB für sämtliche Schäden, die sein Tier verursacht.
Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich, genau wie bei der Halterhaftung für Drohnenpiloten, um eine Gefährdungshaftung, die verschuldensunabhängig greift. Demnach muss der Halter eines Pferdes oder eines solchen Flugfahrzeuges für die Schäden aufkommen, die sich durch die tierspezifische Gefahr bzw. Betriebsgefahr realisieren. Versetzt eine Drohne Pferde auf der Weide in Panik und brechen diese aus und verursachen sie einen Schaden, beispielsweise einen Verkehrsunfall, so treffen sowohl die tierspezifische Gefahr sowie die Grundgefahr der Drohne aufeinander. Da bei einer Gefährdungshaftung beide Beteiligten haften müssen, muss folglich eine Haftungsabwägung stattfinden. Dabei sind die den beteiligten Parteien jeweils anzulastenden Verursachungsbeiträge dahingehend zu gewichten, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde (Vgl. LG Celle, Urteil vom 10.04.2018 – 14 U 147/17). Regelmäßig wird eine Haftungsquote von 50:50 angenommen. Hat man das Drohnenbewegen angemeldet und wurde dies genehmigt, wird man regelmäßig keinen gewichtigeren Verursachungsbeitrag des Drohneneigentümers annehmen. Anders sieht es aus, wenn die Drohne bewusst zum Erschrecken von Pferden eingesetzt wurde und die Pferde gerade durch tiefes Fliegen, wie es nicht erlaubt ist, in Panik gerieten. In dieser Konstellation muss sich der Halter der Drohne mitunter einen größeren Verursachungsbeitrag zurechnen lassen.
Ihr Spezialist für Pferderecht
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde- recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.