Text: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt Foto: imago images/JOKER
Den berühmten Schilderwald findet man nicht nur auf Deutschlands Straßen, sondern mitunter auch in so manchem Reitbetrieb
Warnschilder sollen Einsteller, Gäste oder auch Besucher auf der Reitanlage auf Gefahren und Verhaltensregeln hinweisen. Neben dem Schild für das Rauchverbot in den Stallungen gibt es eine Vielzahl von Warnhinweisen, zum Beispiel Schilder an Elektrozäunen, die vor Stromschlag warnen, oder Schilder an Koppeln und Pferdeboxen, die ausdrücklich das Füttern der Pferde verbieten. Viele Stallbetreiber fragen sich, wann es wirklich notwendig ist, extra Warnschilder anzubringen. Muss man für offensichtliche Situationen extra Verbots- oder Verhaltensschilder anbringen? Das Landgericht Nürnberg Fürth (Az: 16 S 5049/17) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass Warnschilder sehr wohl für bestimmte Situationen notwendig sind.
Da es sich bei Pferden um schreckhafte Fluchttiere handelt, kann es unter Umständen von Bedeutung sein, dass auf diesen Fluchtinstinkt der Pferde extra hingewiesen wird, damit laute Geräusche vermieden werden. Weist der Anlagenbetreiber nicht auf eine einzuhaltende Ruhe im Stall hin, können Besucher des Stalles, die Lärm verursachen, auch nicht für hieraus entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
Das lärmende Kind in der Reithalle
Eltern haften für ihre Kinder: Wer kennt nicht dieses Schild, das man häufig an Baustellenzäunen angebracht sieht. Wenn ein Kind in einem Stall Lärm verursacht und es deswegen zu einem Unfall kommt, dann müssten doch auch die Eltern beziehungsweise die Aufsichtsperson des Kindes für das Kind haften, oder? In dem konkreten Fall hatte eine Frau eine Reithalle mit ihrem Enkelkind besucht und, um dem Kind eine bessere Sicht auf die Reiter zu verschaffen, das kleine Kind auf die Bande der Reithalle gesetzt. Das Kind hämmerte mit den Füßen gegen die Bande, woraufhin sich ein Pferd derartig erschreckte und scheute, dass die Reiterin stürzte. Die Reiterin zog sich durch den Sturz vom Pferd eine Schulterverletzung zu. Da das Pferd nur aufgrund des lärmenden Kindes gescheut hatte, verlangte die verletzte Reiterin von der Großmutter Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Schließlich müsse die Oma, als Aufsichtsperson des Kindes, für das Kind haften. Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte eine Haftung der Frau ab, da der Stallbetreiber kein Schild angebracht hatte, das Besucher und andere Personen darauf hinwies, dass Pferde bei lautem Lärm erschrecken könnten.
Das Pferd ist ein schreckhaftes Fluchttier
Pferde können immer für Besucher und andere Personen eines Reitstalls zur Gefahr werden, weil sie durch ihren Fluchtinstinkt unberechenbar werden können. Der Anlagenbetreiber haftet aufgrund seiner Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Einstellern und den Besuchern der Anlage. In der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth hatte der Stallbetreiber nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass man sich im Stall und in der Reithalle ruhig verhalten soll, um eine Gefährdung aller Hofbesucher zu vermeiden. Hinweise können in diesem Fall gut sichtbare Schilder für externe Besucher des Reitstalls sein. Einsteller sind aufgrund ihres Einstellervertrages ohnehin vertraglich an bestimmte Verhaltensregeln gebunden, soweit diese Verhaltensregelungen in den Einstellvertrag rechtssicher mit aufgenommen wurden.
Dieses in Pferdefachkreisen sehr umstrittene Urteil führte in so manchen Betrieben zu einer wahren Schilderflut.
Wann sind Hinweisschilder sinnvoll?
Mit Schildern wie „Füttern verboten“, „Vorsicht Elektrozaun“, „Rauchen verboten“ oder „Bitte Ruhe“ versucht der Betreiber einer Reitanlage seine Haftung für Schäden Dritter, die seine Anlage auf eigene Gefahr nutzen, auszuschließen. Sobald der Reitstallbesitzer seine Anlage Dritten zugänglich macht, macht er sich verkehrssicherungspflichtig und muss bei der Verletzung seiner Pflicht für den entstandenen Schaden haften. Mit dem Anbringen von Warnschildern „Benutzung auf eigene Gefahr“ weist der Stallbetreiber auf den Haftungsausschluss hin. Dennoch befreit das Anbringen von Warnschildern den Stallbetreiber nicht von seinen allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, beispielsweise der Instandhaltung der Anlage und der Einhaltung von Feuerschutzauflagen. Eine stillschweigende Einwilligung der Reiterhofbesucher in einen allgemeinen Haftungsausschluss kann zudem auch nicht angenommen werden.
Wie können Warnschilder dem Stallbetreiber nützen?
Warnschilder führen nicht vollumfänglich zu einem Haftungsausschluss für den Anlagenbetreiber, jedoch können sie im Einzelfall durchaus die Haftung des Betreibers minimieren. Hat eine Pferdebox die deutliche Aufschrift „Pferd beißt, bitte nicht anfassen“ oder „Zutritt zur Box ist Unbefugten untersagt, Pferd tritt“, stellen diese Hinweise ausdrückliche Warnungen dar, die bei Nichtbeachtung zu einem schuldhaften Handeln des Dritten führen. Für den Reitanlagenbetreiber empfiehlt es sich, seinen Betrieb ausreichend zu versichern und seine Verkehrssicherungspflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Tipp vom Anwalt für Pferderecht Ackenheil
Ein Stallbetreiber sollte, mitunter auch unter Zuhilfenahme von externen Beratern, seine Haftungsrisiken bestmöglich reduzieren. So kann durch ausdrückliche Warnung, etwa in Form einer Beschilderung, und rechtsgeprüfte Regelungen im Einstellvertrag die Haftung minimiert, wenn nicht sogar in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden. Damit die Schilder auch von Besuchern und Gästen hinreichend beachtet werden sollte man diese gut sichtbar anbringen. Ein Großteil der Haftungsrisiken kann durch entsprechende Versicherungen abgedeckt werden, die man jedoch von Zeit zu Zeit auf ihren Deckungsumfang überprüfen sollte. Gerne stehe ich Ihnen bei Rechtsproblemen rund um die Pferdehaltung, den Pferdebetrieb und den Pferdekauf mit meinem Kanzleiteam bundesweit zur Verfügung.
Ihr Experte für Pferderecht Rechtsanwalt Ackenheil www.pferderechtler.de
Unser Experte: Andreas Ackenheil veröffentlicht als Spezialist für Pferde- recht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge sowie Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen und hält Vorträge und Seminare. Zudem veröffentlichte der Rechtsanwalt einen großen Ratgeber für Tierrecht mit einem umfangreichen Kapitel über Pferderecht.